Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 31 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur

Revision der Energieförderungsverordnung

Art. 96i Nichteinhalten von Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen

Werden Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderung nach dem Beginn der Beitragsgewährung nicht oder nicht mehr eingehalten, treten die gleichen Rechtsfolgen ein, wie gemäss Artikel 29 EnFV beim Einspeisevergütungssystem.

Art. 96j Ausschluss, Verzicht und neues Gesuch

Auch die Ausschlussgründe entsprechen denjenigen beim Einspeisevergütungssystem und die Modalitäten für einen Verzicht auf den Betriebskostenbeitrag sind die gleichen wie beim Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem.

Im Gegensatz zum Einspeisevergütungssystem, bei dem ein Wiedereintritt nicht möglich ist, kann beim Förderinstrument des Betriebskostenbeitrags nach einem Ausschluss oder Verzicht jederzeit ein neues Gesuch um Betriebskostenbeitrag gestellt werden. Um zu verhindern, dass es zu häufige Wechsel gibt und dadurch der Vollzugsaufwand für die Vollzugsstelle unverhältnismässig gross würde, kann der Betriebskostenbeitrag frühestens ein Jahr nach einem Ausschluss oder Verzicht erneut gewährt werden.

Art. 98 Abs. 5 und 6

Da das Förderinstrument demjenigen der Einspeisevergütung ähnelt, indem der Beitrag pro eingespeiste kWh berechnet wird, soll auch die Publikation zu den Betriebskostenbeiträgen derjenigen zur Einspeisevergütung ähneln. So sollen die Angaben zu den einzelnen Anlagen publiziert werden und nicht nur aggregierte Angaben wie bei der Einmalvergütung und den Investitionsbeiträgen. Bei Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW erfolgt die Publikation – ebenfalls wie bei der Einspeisevergütung – anonymisiert.

Im Unterschied zur Einspeisevergütung werden jedoch weniger Angaben publiziert. Da von den Betriebskostenbeiträgen sowieso nur Biomasseanlagen profitieren können, kann auf die Angabe des Energieträgers (Biomasse) verzichtet werden. Das Gesuchs- und das Inbetriebnahmedatum spielen beim Betriebskostenbeitrag ebenfalls keine oder nur eine untergeordnete Rolle und eine Vergütungsdauer wie bei der Einspeisevergütung gibt es nicht.

Art. 108

Die im bisherigen Artikel 108 enthaltenen Übergangsbestimmungen werden durch Artikel 38 Absatz 2 EnG, wonach die Marktprämie letztmals für das Jahr 2030 ausgerichtet wird, obsolet. Diese Befristung gilt sowohl für die Marktprämie, als auch für das Recht, die Elektrizität zu Gestehungskosten in die Grundversorgung einzubringen (vgl. Art. 31 Abs. 3 EnG i.V.m. Art. 6 Abs. 5bisStromVG).

6. Erläuterungen zu den Anhängen

Anhang 1.1 Wasserkraftanlagen im Einspeisevergütungssystem

Ziffer 6.5 erfährt eine rein redaktionelle Änderung, da in der bisherigen Verordnung im ersten Satz ein Relativpronomen gefehlt hat.

Ziffer 6.6 präzisiert, dass die Jahre, in denen der Grund gemäss Ziffer 6.5 in der überdurchschnittlichen Trockenheit liegt, bei der Berechnung des Drittels der Vergütungsdauer nicht berücksichtigt werden.