Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 31 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Energieförderungsverordnung

2.6 Festlegung der Ansätze für die Investitionsbeiträge und der Einmalvergütung

Gemäss Artikel 29 Absatz 2 des Energiegesetzes orientiert sich der Bundesrat bei der Festlegung der Ansätze an den ungedeckten Kosten für die Erstellung neuer Anlagen oder die Erweiterung oder Erneuerung bestehender Anlagen. Bei wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse (insb. die Strommarktpreisprognosen) wird darum das BFE die Ansätze überprüfen und mit einer Verordnungsrevision anpassen, damit die Anlagen nicht systematisch übervergütet werden. Weiter besteht gemäss Artikel 34 EnFV die Möglichkeit die Einmalvergütung oder den Investitionsbeitrag bei klaren Hinweisen auf übermässige Rentabilität zu überprüfen und ggf. teilweise oder ganz zurückzufordern.

3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Wie die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) bereits in ihrem Bericht vom 19. April 2021 zur parlamentarischen Initiative 19.443 (BBl 2021 1314; Ziff. 4.1)

ausgewiesen hatte, benötigt das BFE für die Umsetzung der Änderungen des EnG vom 1. Oktober 2021 zusätzlich 600 unbefristete Stellenprozente. Diese werden für Vorbereitung und Vollzug der Auktionen der Photovoltaik-Einmalvergütungen (200 Stellenprozente), der Investitionsbeiträge für Windenergie- und neue Kleinwasserkraftanlagen (100 Stellenprozente) und die Förderung der Biomasseanlagen (100 Stellenprozente) eingesetzt. Weitere 200 unbefristete Stellenprozente benötigt das BFE für die Weiterführung des Vollzugs der Marktprämie. Die Stellen werden mit Mitteln aus dem Netzzuschlagsfonds finanziert.

Wie die UREK-N im oben genannten Bericht ebenfalls festhielt (Ziff. 4.2), führen die Gesetzesänderungen im Weiteren zu einem erhöhten Sachmittelbedarf beim BFE. Mit dem Vollzug der neu eingeführten Auktionen für grosse PV-Anlagen sowie der Betriebskostenbeiträge für Biomasseanlagen sind für das BFE Kosten von jährlich 550'000 Franken verbunden. Zudem wird das BFE aufgrund der Verlängerung der Marktprämie für die bestehende Grosswasserkraft ab 2023 im Bereich des Vollzugs weiterhin jährlich 500'000 Franken benötigen. Auch diese Kostenblöcke werden mit Mitteln aus dem Netzzuschlagsfonds gedeckt.

Die Änderungen auf Verordnungsstufe haben keine besonderen finanziellen, personellen oder weiteren Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden.

4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die Anpassungen sind im Wesentlichen eine Folge der Änderungen auf Gesetzesstufe. Sie haben als solche für sich betrachtet keine Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt oder Gesellschaft.

Der Anreiz zum Bau grösserer Anlagen durch die Erhöhung des Leistungsbeitrags hat positive Auswirkungen auf den Zubau und trägt damit zur Erreichung des angestrebten Ausbaus der erneuerbaren Energien in der Schweiz bei.