Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 31 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Energieförderungsverordnung

2.3.2 Betriebskostenbeiträge

Betreiber von Biomasseanlagen können nach der Revision des EnG vom 1. Oktober 2021 nebst dem Investitionsbeitrag auch einen Betriebskostenbeitrag erhalten (Art. 33a EnG). Dadurch sollten diese Anlagen nach Auslaufen der Einspeisevergütung rentabel weiterbetrieben werden können, womit verhindert wird, dass ihr Betrieb eingestellt wird. Zudem soll der Betriebskostenbeitrag – in Ergänzung zum Investitionsbeitrag – die Erstellung neuer Biomasseanlagen zur Stromerzeugung beanreizen.

Der Betriebskostenbeitrag wird pro kWh ins Stromnetz des Verteilnetzbetreibers eingespeisten Strom quartalsweise ausbezahlt. Die Höhe des Betriebskostenbeitrags hängt vom Anlagentyp und von der Leistungsklasse ab. Für gewerbliche und industrielle Biogasanlagen, bei denen ein Teil der Kosten durch Entsorgungsgebühren gedeckt werden kann, wird ein Grundbeitrag festgelegt. Ein zusätzlicher Betriebskostenbeitrag, der wie ein Bonus zum Grundbeitrag hinzukommt, wird für Holzkraftwerke,

landwirtschaftliche Biogasanlagen mit einem maximalen Anteil von 20 Prozent an nicht-landwirtschaftlichen Substraten sowie für rein landwirtschaftliche Anlagen, d.h. solche ohne Beimischung von nichtlandwirtschaftlichen Substraten, gewährt.

Es gibt keine festgelegte Beitragsdauer. Der Beitrag wird so lange bezahlt, wie die Anlage Strom einspeist und die Mindestanforderungen einhält. Allerdings sind die Betriebskostenbeiträge als solche gemäss Artikel 38 Absatz 3 EnG vom 1. Oktober 2021 bis Ende 2030 befristet.

KVA, ARA, Schlammverbrennungsanlagen sowie Deponiegasanlagen sind von der Förderung durch den Betriebskostenbeitrag ausgeschlossen. Diese Anlagen sollen ihren Betrieb – und dazu gehört nach aktuellem technischem Stand auch die Energieproduktion – mit verursachergerechten Entsorgungsgebühren finanzieren.

2.4 Windenergieanlagen

2.4.1 Investitionsbeiträge

Mit der Revision des EnG vom 1. Oktober 2021 hat das Parlament beschlossen, Windenergieanlagen mit Investitionsbeiträgen zu fördern (Art. 27a EnG). Mit Hilfe dieser Investitionsbeiträge sollen neue Windenergieprojekte ausgelöst werden, um die Ausbauziele des Energiegesetzes zu erreichen.

2.4.2 Voraussetzungen für das Einreichen eines Gesuchs für Investitionsbeiträge

Windenergieprojekte in der Schweiz benötigen heute vom Projektstart bis zur rechtskräftigen Baubewilligung 15 bis teilweise mehr als 20 Jahre. Weil das Instrument der Investitionsbeiträge gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b EnG bis Ende 2030 befristet ist, ist es für neue Windenergieprojekte praktisch unmöglich, in dieser Frist eine rechtsgültige Baubewilligung zu erhalten. Würde für Windenergieanlagen – analog wie bei Biomasse- oder Kleinwasserkraftanlagen – eine rechtskräftige Baubewilligung verlangt, damit ein Gesuch für Investitionsbeiträge gestellt werden kann, wären Windenergieanlagen faktisch von der Förderung durch Investitionsbeiträge ausgeschlossen. Windenergieanlagen müssen deshalb für die Gesuchstellung anstelle der Baubewilligung eine Windmessung inklusive einem Ertragsgutachten vorlegen können. Für das Ertragsgutachten müssen die Anzahl der Windenergieanlagen sowie deren Dimensionen und Leistung definiert werden. Weil 2/3 der gesamten Investitionskosten eines Windparks durch die Windenergieanlagen bestimmt werden, sind mit dem Vorliegen des Ertragsgutachtens verlässliche Angaben über die Investitionskosten des Projekts möglich. Weiter muss bedacht werden, dass Windenergieprojekte im Laufe der Detailplanung auf Grund der Berücksichtigung von anderweitigen Interessen wie Arten-, Lärm-, Landschaftsschutz usw. tendenziell redimensioniert werden und damit die tatsächlichen Investitionskosten sinken und nicht steigen. Der in der Zusicherung dem Grundsatz nach festgelegte Investitionsbeitrag, der anhand der zum Zeitpunkt