Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 31 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Energieförderungsverordnung

5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 9

Aufgrund der Änderungen im Gesetz ist der Verweis auf die Investitionsbeiträge anzupassen.

Art. 28 Abs. 4

Mit der neuen Anlagendefinition bei den Photovoltaikanlagen (vgl. Anhang 1.2 Ziffer 1) liegt eine eigenständige Anlage vor, sobald der Anlagenteil separat gemessen wird. Es handelt sich somit nicht mehr um eine Erweiterung einer bestehenden Anlage. Dadurch verliert Absatz 4 des Artikels 28 seine Bedeutung und wird folglich aufgehoben.

Art. 31 Abs. 2

Auch Artikel 31 Absatz 2 verliert mit der Änderung der Anlagendefinition seine Bedeutung und wird daher aufgehoben.

Art. 32

Das BFE kann auch bei der Erstellung von Geothermieanlagen einen früheren Baubeginn bewilligen.

Art. 33 Abs. 3

Die hohe EIV wird gemäss Art. 25 Abs. 3 EnG für Anlagen gewährt, die ihre gesamte produzierte Elektrizität einspeisen und somit nicht vom Recht auf Eigenverbrauch Gebrauch machen. Da der zusätzliche Förderbedarf der Volleinspeisungsanlagen mit der hohen Einmalvergütung aus dem Verzicht auf Eigenverbrauch entsteht, soll dieser in Anlehnung an Art. 33 EnFV für 15 Jahre untersagt sein.

Art. 34a

Diese Bestimmung wird aus Artikel 27 der Energieverordnung übernommen und entspricht der Bestimmung von Artikel 113b der CO2-Verordnung vom 30. November 2012 (SR 641.711) für Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung.

Art. 35 Karenzfrist

Absatz 1 wird um diejenigen Biomasseanlagen ergänzt, die neu einen Investitionsbeitrag erhalten.

Der Förderbeitrag für PV-Anlagen ohne Eigenverbrauch ab 150 kW soll mittels dem wettbewerblichen Verfahren der Auktionen bestimmt werden. Mit der neuen Anlagendefinition (siehe Anhang 1.2 Ziffer 1) wäre es möglich, solche Anlagen künstlich zu teilen, um eine Teilnahme an den Auktionen zu umgehen. Um diese Umgehung zu verhindern, soll es nur einmal innerhalb eines Jahres möglich sein, pro Grundstück eine hohe EIV zu erhalten. Unabhängig davon bleibt die doppelte Förderung derselben Anlage ausgeschlossen.

Art. 36 Mindestgrösse für die Ausrichtung einer Eimalvergütung

In der Revision des Energiegesetzes wurde die Festlegung einer Obergrenze für die EIV durch den Bundesrat gestrichen, womit in der EnFV auch keine Obergrenze mehr festgelegt werden muss.

Art. 38 Titel und Abs. 1ter

Um ein bisher stark vernachlässigtes Potenzial an Photovoltaikanlagen besser ausnutzen zu können, sollen angebaute und freistehende Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad einen Bonus auf dem Leistungsbeitrag der Einmalvergütung erhalten.