Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 31 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Energieförderungsverordnung
2.1.2 Einmalvergütung für PV-Anlagen: Teilweise Abschaffung des Grundbeitrags, teilweise Erhöhung des Leistungsbeitrags und Einführung eines Bonus für sämtliche stark geneigten Anlagen
Die Sätze der EIV für PV-Anlagen legt der Bundesrat in der EnFV fest. Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft die Sätze darum regelmässig. Zum 1. Januar 2023 soll der Grundbeitrag für Anlagen mit einer Leistung von mehr als 5 kW aller Anlagenkategorien abgeschafft werden. Anlagen mit einer Leistung von maximal 5 kW erhalten einen Grundbeitrag von 200 Franken. Die Sätze des Leistungsbeitrags werden für die Leistungsklasse bis 30 kW um 20 Franken angehoben, die übrigen Leistungsbeitragssätze bleiben unverändert.
Mit der teilweisen Abschaffung des Grundbeitrags soll ein Anreiz gesetzt werden, grössere Anlagen zu bauen und möglichst die gesamte geeignete Dachfläche für die Stromerzeugung auszunutzen: Ohne Grundbeitrag sinkt die Gesamtvergütung für kleinere und somit teurere Anlagen im Verhältnis stärker als für grössere Anlagen. Damit wird der Betrieb grösserer Anlagen im Vergleich zu demjenigen kleinerer Anlagen finanziell attraktiver. Im Mittel erhöht sich die Förderung um 200 Franken pro Anlage.
Das UVEK prüft aktuell in einer Studie, ob und wie der Anreiz gesetzt werden kann, dass möglichst die ganze Dachfläche mit PV-Anlagen ausgestattet wird. Zur Diskussion steht beispielsweise ein «Bonus für volle Dächer». Die Studie wird voraussichtlich im Sommer 2022 vorliegen. Deshalb ist der Bundesrat daran interessiert, im Rahmen der Vernehmlassung in Erfahrung zu bringen, ob die Vernehmlassungsteilnehmenden einen spezifischen Anreiz für volle Dächer begrüssen und welche Anforderungen sie an eine entsprechende Regelung stellen würden.
Mit der Revision der Energieförderungsverordnung per 1. Januar 2022 wurde für integrierte PV-Anlagen mit einem Neigungswinkel ab 75 Grad ein Bonus von 250 Franken pro kW installierte Leistung eingeführt. Neu soll auch für angebaute und freistehende Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad ein Bonus eingeführt werden. Solche Anlagen können beispielsweise auf grossen Industriefassaden oder Stütz- sowie Staumauern installiert werden. Dort ist es oft nicht möglich oder wenig sinnvoll, eine integrierte PV-Anlage zu erstellen. Vielmehr wird die Anlage an einer bestehenden Fassade oder Mauer angebracht. Obwohl bei solchen Anlagen der Aufwand der Integration wegfällt, ist die Förderung mit dem Leistungsbeitrag allein oft zu gering, weil die Installation aufwändiger ist als auf einem Dach. Daher werden solche Anlagen aktuell kaum realisiert. Die Installation stark geneigter Anlagen macht jedoch Sinn, weil ihr Ertrag im Winterhalbjahr pro kW installierte Leistung um rund 30 Prozent höher liegt als bei Photovoltaikanlagen auf Flachdächern und etwa gleich hoch wie bei typischen Schrägdachanlagen.
Mit der Ausweitung des Neigungswinkelbonus auf alle stark geneigten PV-Anlagen soll daher ein Anreiz gesetzt werden, dass vermehrt auch solche Anlagen gebaut werden. Da bei angebauten und freistehenden Anlagen der Aufwand der Integration wegfällt, soll der Bonus für angebaute Anlagen mit 100 Franken pro kW Leistung deutlich tiefer angesetzt werden als für integrierte Anlagen.
Der Bonus soll auch mit der neuen hohen Einmalvergütung für PV-Anlagen ohne Eigenverbrauch kombiniert werden können. Für den Fall, dass die hohe EIV im Auktionsverfahren festgesetzt wird,
würde der Bonus zusätzlich zum angebotenen Ansatz gewährt, sofern die Anlage einen Neigungswinkel von mindestens 75 Grad aufweist. Weist nur ein Teil einer Anlage einen Neigungswinkel von mindestens 75 Grad auf, wird nur für diesen Teil ein Neigungswinkelbonus gewährt.
Die Änderung im Jahr 2023 erfolgt im Gegensatz zu den Anpassungen der letzten Jahre nicht auf den 1. April, sondern zusammen mit der Einführung der hohen EIV auf den 1. Januar.