Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 31 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Energieförderungsverordnung

Pos. 2 30 Mio. Franken 40 Jahre 1'200 Total IK

Pos. 3 50 Mio. Franken 60 Jahre 3'000

Total 100 Mio. Franken 4'600 46 Jahre

Eine Korrektur der anrechenbaren Kosten würde somit bei diesem Beispiel zum Tragen kommen,

wenn die Konzessionsrestdauer ab der Inbetriebnahme der Anlage weniger als 46 Jahre beträgt. Bei einer Konzessionsrestdauer von z.B. 20 Jahren würde der Korrekturfaktor ohne Berücksichtigung des Zeitwerts 0.43 betragen (20 Jahre / 46 Jahre), was einer Reduktion von 57 Prozent entspricht. Durch Berücksichtigung der Diskontierung (1.0520= 2.65)7 wird die undiskontierte Reduktion von 57 Prozent auf 21 Prozent korrigiert. Somit wären im vorliegendem Fall lediglich 79 Mio. Franken von 100 Mio. Franken anrechenbar.

Der Korrekturfaktor, der zum Zeitpunkt der Zusicherung dem Grundsatz nach bestimmt wird, kommt auch bei der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags zur Anwendung.

Art. 63 Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall

Mit dem systematischen Verzicht auf die Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten (NAM) für die Bemessung der Investitionsbeiträge besteht das Risiko, dass im Einzelfall eine Anlage eine Förderung erhält, obwohl sie auch ohne die Förderung rentabel wäre bzw. obwohl gar keine ungedeckten Kosten vorliegen.

Dies kann beispielsweise bei einer Wasserkraftanlage, welche in einem Anlagekomplex eingebettet ist, der Fall sein oder bei einer Anlage, die anderweitig substantielle Finanzhilfen erhält oder bereits einen Investitionsbeitrag in Anspruch genommen hat.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass keine ungedeckten Kosten vorliegen, kann das BFE eine überprüfbare Wirtschaftlichkeitsrechnung einfordern (Abs. 1). Darin hat die gesuchstellende Person die ungedeckten Kosten ihres Projekts nachzuweisen. Insbesondere sind dabei die verwendeten Kennzahlen offenzulegen (z.B. WACC, Strompreise usw.).

Ist der Investitionsbeitrag (vgl. Art. 48) höher als die ungedeckten Kosten, wird der Investitionsbeitrag auf die Höhe der ungedeckten Kosten gekürzt (Abs. 2). D.h. der Investitionsbeitrag kann höchstens 100 Prozent der NAM ausmachen. Liegen keine ungedeckten Kosten vor, wird somit auch kein Investitionsbeitrag gewährt.

Art. 64–66

Da neu die nichtamortisierbaren Mehrkosten grundsätzlich nicht mehr massgebend sind, werden die Artikel 64 bis 66 aufgehoben.

Art. 67 Kategorien

In Artikel 67 werden die Biomasseanlagenkategorien definiert, welche Anspruch auf einen Investitionsbeitrag haben. Es werden nur Anlagen gefördert, deren Hauptnutzen die Elektrizitätserzeugung ist und die vor Ort hergestelltes Biogas nutzen. Daraus folgt, dass reine Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (Gaskraftwerke), die Biogas aus dem Erdgasnetz zur Elektrizitätserzeugung nutzen, keinen Anspruch auf einen Investitionsbeitrag haben. Diese Regelung ist notwendig, weil eine allfällige Kontrolle von Biomethan-Zertifikaten bei solchen Anlagen über die gesamte Lebensdauer der Anlage im Rahmen der Investitionsbeiträge nicht möglich ist.

Unter Biogasanlagen versteht man die konventionellen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme aus biogenem Gas, das vor Ort durch die Vergärung von Biomasse erzeugt wurde (Abs. 1).

7 Annahme: WACC von 5 Prozent und Konzessionsrestdauer von 20 Jahren