Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 31 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Energieförderungsverordnung

Anhang 2.2 Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen

Ziff. 1 Anlagendefinition

Die Anlagedefinition für die Wasserkraftanlagen wird leicht angepasst und besser auf die Investitionsbeiträge zugeschnitten. Die Bestimmungen, welche aus dem KEV-Regime stammen und dazu dienten einen zu hohen KEV-Satz zu verhindern, werden gestrichen. Die neu formulierte Definition bleibt jedoch im Grundsatz unverändert, lässt aber weniger Spielraum für Interpretationen. Dabei stehen die Abgrenzung zwischen Klein- und Grosswasserkraftanlagen sowie die Bezugnahme auf die Erweiterungs- und Erneuerungskriterien im Mittelpunkt, um das noch vorhandene hydraulische Potenzial bestmöglich zu nutzen.

Der Katalog der per Definition selbstständig betreibbaren (Klein-)Wasserkraftanlagen wird zudem auf die bestehende Systematik (vgl. Art. 9 EnFV) abgestimmt und mit den Anlagen an künstlich geschaffenen Hochwasserentlastungskanälen und Industriekanälen ergänzt. Damit soll das Potenzial an solchen Kanälen ausgeschöpft werden können. Diese Anlagen haben keine oder nur geringen ökologischen Eingriffe zur Folge, weshalb sie ohne viel Aufwand zu generieren erstellt und damit auch gefördert werden können sollen.

Ziff. 2 Inhalt des Gesuchs Wasserkraft

Diese Bestimmung wird in Bezug auf die Systematik redaktionell angepasst, was zu einer verbesserten Verständlichkeit führt; materiell bleibt sie unverändert.

Mit dem erforderlichen Nachweis des gültigen Wassernutzungsrechts und der rechtskräftigen Baubewilligung ist weiterhin sichergestellt, dass ein Projekt die gesetzlichen Bestimmungen (auch des Umweltrechts) erfüllt.

Anhang 2.3 Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen

Der Anhang zu den Biomasseanlagen wird überarbeitet, da die verschiedenen Anlagentypen, die neu einen Investitionsbeitrag beanspruchen können, aufgenommen werden. Die Bestimmungen zu den KVA, ARA und Holzkraftwerken bleiben sowohl in Bezug auf die Gliederung als auch inhaltlich weitgehend bestehen. Bei Holzkraftwerken sind Änderungen nötig, da neu alle Anlagen und nicht nur diejenigen von regionaler Bedeutung einen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen können. Schlammverbrennungsanlagen werden wie die KVA behandelt und die Deponiegasanlagen wie ARA, weshalb weitgehend auf die entsprechenden Bestimmungen verwiesen wird. Neu aufgenommen werden die Biogasanlagen. Die Definition dieser Anlagen entspricht derjenigen der Biomasseanlagen in Anhang 1.5 Ziffer 1. Anstatt einen allgemeinen Verweis aufzunehmen werden die Anlagen allerdings mittels der Nutzungsdauertabelle definiert, wie dies bei den Investitionsbeiträgen bisher schon die Regel war.

Anhang 2.4 Investitionsbeitrag für Windenergieanlagen

Ziff. 1 Anlagendefinition

Anspruchsberechtigt ist eine einzelne Windenergieanlage. Dies galt bereits in der KEV, weshalb für die Anlagendefinition auf den Anhang 1.3 Ziffer 1 verwiesen wird. Eine Windenergieanlage ist demnach eine einzelne Windturbine, bestehend aus Fundament, Turm, Konversionseinrichtung (Generator) und Rotor. Nur neue Anlagen erhalten einen Investitionsbeitrag. Neu ist eine Anlage, wenn sie erstmals an einem Standort errichtet wird, wobei es sich dabei auch um die Erweiterung eines Windparks (vgl. Art. 9 Abs. 1 EnV) handeln kann. Neu ist eine Anlage auch, wenn sie eine bestehende komplett ersetzt (Repowering).