Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 31 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Energieförderungsverordnung
2.2 Wasserkraft
2.2.1 Anpassungen aufgrund der EnG-Revision
Mit der Revision des EnG vom 1. Oktober 2021 können auch neue Wasserkraftanlagen mit einer Leistung ab 1 MW (bisher von mehr als 10 MW) einen Investitionsbeitrag erhalten (Art. 26 EnG). Neue Anlagen mit einer Leistung unter 1 MW können nur in Ausnahmefällen (vgl. Art. 9 EnFV) einen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen. Weiterhin unterstützt werden erhebliche Erweiterungen und Erneuerungen von Anlagen mit einer Leistung von mindestens 300 kW. Ausserdem wird im Normalfall die Rentabilität des einzelnen Projekts nicht mehr berechnet. Aus diesem Grund werden verschiedene Bestimmungen der EnFV angepasst.
Die für die Bemessung der Investitionsbeiträge massgebenden, gesetzlichen Maximalansätze gemäss EnG liegen bei 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen und bei 40 Prozent für Erneuerungen.
Der Bundesrat orientiert sich bei der Ausgestaltung der Ansätze in der EnFV an den ungedeckten Kosten (Art. 29 Abs. 2 EnG) und hat in diesem Sinne ein repräsentatives Projektportfolio analysiert. Für neue und erweiterte Wasserkraftanlagen, die nach den aktuellsten Erkenntnissen eine vergleichbare Investitions- und Betriebskostenstruktur aufweisen, schlägt er einen einheitlichen Ansatz vor. Bei erneuerten Anlagen legt er dagegen einen differenzierten Ansatz für Klein- und Grosswasserkraftanlagen fest, um den Weiterbetrieb der bestehenden Anlagen angemessen zu unterstützen. Die Anpassung der Ansätze führt zu einer Vereinfachung der bisherigen Regelung und macht diese übersichtlicher.
Mit dem systematischen Verzicht auf die Wirtschaftlichkeitsrechnung zwecks Bemessung der Investitionsbeiträge besteht an diversen Stellen Anpassungsbedarf. Für Vorhaben, bei denen eine allfällige Förderung offensichtlich zu einer Überrendite der Anlage führen würde, soll das BFE im Einzelfall eine Wirtschaftlichkeitsrechnung einfordern und nach Bedarf den Investitionsbeitrag anpassen können. Zudem soll bei Vorhaben mit einer kurzen Konzessionsrestdauer eine Korrektur der anrechenbaren Investitionskosten den höheren Restwert der Anlage bei Konzessionsende kompensieren. Die Erfahrung der ersten Jahre des Vollzugs der Investitionsbeiträge zeigt, dass die Erheblichkeitsgrenze bei Erneuerungen zu tief gesetzt ist. Aktuell werden bereits Vorhaben mit verhältnismässig geringem Investitionsbedarf gefördert. Die Erheblichkeitsgrenze soll daher von sieben auf 20 Rp./kWh erhöht werden, so dass tatsächlich nur erhebliche Erneuerungen gefördert werden.
2.2.2 Variante für die Bemessung der Investitionsbeiträge
Das in Ziffer 2.2.1 beschriebene Modell zur Bemessung der Investitionsbeiträge operiert mit fixen Prozentsätzen der anrechenbaren Investitionskosten, wobei für neue und erweiterte Wasserkraftanlagen ein einheitlicher Ansatz gelten soll.
Die Strombranche schlägt eine alternative Methode zur Bemessung der Investitionsbeiträge vor. So könnte mit zwei Kenngrössen – Produktion des Projekts in GWh und Investitionskosten in Mio. Franken – ein Verhältnis definiert werden, welches für einen «gesunden» Investitionsentscheid notwendig ist. Der Investitionsbeitrag würde dann, solange er sich in den vom Gesetz vorgegebenen Grenzen bewegt, der Differenz zwischen den anrechenbaren Investitionskosten und den Kosten für ein wirtschaftliches Projekt entsprechen.
Beispielsweise würde bei einem postulierten gesunden Verhältnis von 1:1 (d.h. 1 GWh neue Produktion zu 1 Mio. Franken Investitionskosten) ein Projekt, das 100 Mio. Franken kostet und 80 GWh produziert 20 Mio. Franken Investitionsbeitrag erhalten, ein Projekt mit Kosten von 150 Mio. Franken und der gleichen Produktion hingegen 70 Mio. Franken.