Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 31 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Energieförderungsverordnung
Abbildung 1: Nominaler interner Zinsfuss (IRR) eines Projektportfolios in Abhängigkeit des Strompreises und verschiedener Unterstützungsansätze.
Auch bei der Branchenmethode müsste beachtet werden, dass die ungedeckten Kosten für die Bemessung des Verhältnisses massgebend sein sollen. Das kann mit dem abgebildeten Strompreis-Wirtschaftlichkeits-Diagramm aufgezeigt werden. So würde ein Verhältnis von 2 GWh zu 1 Mio. Franken (Verhältnis 2:1) annähernd deckungsgleich mit der Kurve eines Ansatzes von 60 Prozent sein, d.h. fast alle Projekte würden mit dem gesetzlichen Maximalsatz gemäss EnG gefördert. Mit den Preisannahmen des BFE würde das Portfolio einen internen Zinsfuss von 7 Prozent erreichen. Umgekehrt läge der interne Zinsfuss bei einem Verhältnis von 1 GWh zu 1 Million Franken (Verhältnis 1:1) bei 3.5 Prozent.
Bei dieser Methode hat der Betreiber keinen finanziellen Anreiz die Projektkosten zu kontrollieren, solange er sich innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Maximalansätze bewegt. Das kann auch dazu führen, dass neben den Baukosten auch die Produktion nicht optimiert wird, diese fehlenden Effizienzanreize sprechen gegen das Modell. Zudem ist die Branchenmethode nach Ansicht des BFE nicht mit