Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 31 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Energieförderungsverordnung

Ein Teil dieser Angaben (wie z.B. der Gebotstermin und der Preismechanismus) wird bereits als Teil der Auktionsbedingungen in der Ausschreibung bekannt gegeben.

Art. 47 Abs. 2 Bst. b

Mit der Erhöhung der Erheblichkeitsgrenze für Erneuerungen von 7 Rp./kWh auf 20 Rp./kWh soll gewährleistet werden, dass die verfügbaren, knappen Mittel effizienter eingesetzt werden können. Die Erfahrung der ersten Jahre des Vollzugs der Investitionsbeiträge zeigt, dass die bisherige Erheblichkeitsgrenze, welche das Verhältnis Investitionskosten zu Nettoproduktion wiedergibt, zu tief gesetzt ist. Der tiefe Grenzwert in Verbindung mit dem systematischen Verzicht auf die Bestimmung der nicht amortisierbaren Mehrkosten (NAM) könnte zur Förderung von nicht erheblichen Erneuerungen führen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass Instandstellungsarbeiten mit einem geringen Investitionsbedarf ohnehin realisiert werden.

Art. 48 Ansätze

Die Ausgestaltung der Ansätze für die Bemessung der Investitionsbeiträge orientiert sich an den durchschnittlichen, ungedeckten Erstellungskosten der Wasserkraftanlagen. Zu diesem Zweck wurde die Wirtschaftlichkeit eines repräsentativen Projektportfolios4 analysiert.

Die nebenstehende Abbildung (siehe auch Grafik in Ziff.

2.2.2) zeigt die Wirtschaftlichkeit des untersuchten Port-

folios in Abhängigkeit des langfristigen Strompreisszena-

rios auf.

Bei der Wasserkraft sind im Wesentlichen die Baukosten

für die Höhe der Gestehungskosten massgebend; sie

machen auch den Hauptanteil der Kapitalkosten und Ab-

schreibungen aus. Ferner berücksichtigt die Wirtschaft-

lichkeitsrechnung die Abschätzung der Wasserzins- und

Betriebskosten.

Je höher die Unterstützungsansätze, desto höher die

Wirtschaftlichkeitsrate, welche durch die Kennzahl inter-

ner Zinsfuss (IRR, Internal Rate of Return) ausgedrückt

wird.

Die Bemessung des Unterstützungsansatzes basiert auf einem durchschnittlichen Strompreis von 58 CHF/MWh (langfristiges BFE-Preisszenario Niveau), einem nominalen internen Zinsfuss von rund 5 Prozent (auf Basis WACC Grosswasserkraft) und einer jährlichen Inflationsrate von 1 Prozent. Der WACC für die Grosswasserkraft erfolgt auf Basis des Capital Asset Pricing Model (CAPM), welches das in der Praxis dominierende Verfahren ist5. Bei jeweils 50 Prozent Eigenkapital und Fremdkapital führt eine Eigenkapitalverzinsung von 8 Prozent zu einem WACC von 5 Prozent. Ein WACC von 7 Prozent wird bei 12 Prozent Eigenkapitalverzinsung erreicht. Der Ansatz für neue und erweiterte Wasserkraftanlagen wird deshalb vereinheitlicht und auf 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten festgesetzt.

Für Vorhaben die zu keiner Mehrproduktion, jedoch zu einer saisonalen Umlagerung führen (z.B.

Staumauererhöhungen), könnte der Ansatz von 50 Prozent zu niedrig ausfallen. Die Förderung solcher Anlagen, die die Versorgungssicherheit massgeblich mitprägen, soll jedoch nach Bedarf im einem weiteren Erlass erfolgen (z.B. StromVG).

4 21 Wasserkraftprojekte für Speicher- und Laufwasserkraftanlagen mit einer Bruttoleistung zwischen 1 und 32 MW

5 Kapitalkostensätze der Fördermassnahmen für die Grosswasserkraft, Gutachten IFBC März 2017. Der WACC für die Förderinstrumente wird neu in Anhang 3 geregelt. Gemäss Ziffer 2.4 im Anhang 1 der Stromversorgungsverordnung (StromVV, SR 734.71) legt das UVEK aufgrund der Berechnung des Bundesamts für Energie und nach Konsultation der Eidgenössischen Elektrizitätskommission den durchschnittlichen Kapitalkostensatz jährlich fest und veröffentlicht ihn im Internet und im Bundesblatt. Die Festlegung erfolgt jeweils bis Ende März.