Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 31 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur

Revision der Energieförderungsverordnung

Art. 87k Anrechenbare Investitionskosten

Für die anrechenbaren Investitionskosten gilt grundsätzlich Artikel 61 sinngemäss.

Art. 87l Nicht anrechenbare Kosten

Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten für Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, die nicht von einer Behörde angeordnet wurde, für den Erwerb von Grundeigentum oder für Beschwerdeverfahren. Die Auflistung in Artikel 87l ist nicht abschliessend.

Art. 87m Berechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall

Liegen Anhaltspunkte für vor, dass keine ungedeckten Kosten vorliegen, ist der Investitionsbeitrag gemäss Anhang 4 zu prüfen bzw. zu berechnen (Abs. 1). Gegebenenfalls kann der Investitionsbeitrag auf die Höhe der ungedeckten Kosten beschränkt oder gänzlich verweigert werden (Abs. 2; vgl. Erläuterungen zu Art. 63).

6b. Kapitel: Investitionsbeiträge für die Prospektion und Erschliessung von Geothermiereservoiren und für neue Geothermieanlagen

1. Abschnitt Anspruchsvoraussetzungen und Ansätze

Art. 87n Anspruchsvoraussetzungen

Ein Investitionsbeitrag für die Erschliessung (vgl. zur Erschliessung Ziff. 2.5.1) wird nur dann gewährt, wenn vorgängig eine Prospektion durchgeführt worden ist und ein Prospektionsbericht vorliegt, der sich zur Wahrscheinlichkeit eines Geothermiereservoirs äussert (Abs. 1). Für die Erstellung einer Anlage gilt analog, dass nur dann ein Investitionsbeitrag gewährt werden kann, wenn vorgängig die Erschliessung durchgeführt worden ist und ein entsprechender Erschliessungsbericht vorliegt (Abs. 2).

Art. 87o Ansätze

Der Investitionsbeitrag beträgt für Prospektion und Erschliessung (Erkundungsbeiträge) sowie die Erstellung einer Anlage je 60 Prozent (Abs. 1).

Ein Erkundungsbeitrag in dieser Höhe rechtfertig sich dann nicht, wenn die geologischen Risiken klein sind, weil beispielsweise bereits Erkenntnisse über den dortigen Untergrund vorliegen. Weiter kann eine Reduktion des Erkundungsbeitrages vorgenommen werden, wenn sich aus dem Gesuch technische oder qualitative Mängel oder fehlende Innovationsbereitschaft ergeben, die darauf schliessen lassen, dass eine angemessene und effiziente Projektumsetzung gefährdet ist (Abs. 2).

2. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste

Art. 87p Reihenfolge der Berücksichtigung

Wie bei der Windkraft- sowie Biomasseanlagen werden bei der Geothermie die Gesuche zuerst berücksichtigt, die zuerst eingereicht worden sind (Abs. 1), oder, bei Eingang am gleichen Tag, die die grösste Mehrproduktion im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen (Abs. 2).

Art. 87q Warteliste

Die allfällige Aufnahme in die Warteliste erfolgt gleich wie bei den anderen Technologien (Abs. 1 und 2).