Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 31 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Energieförderungsverordnung
Dieses Vorgehen ist kompliziert und es ist nicht unbedingt sichergestellt, dass die zusätzlich angerechneten Erlöse die zusätzlichen Kosten wirklich kompensieren. Neu soll das Nettoprinzip zur Anwendung kommen. Nur der Anteil der Investition, der nicht durch eine Subvention finanziert und entsprechend durch den Betreiber selber getragen wird, darf aktiviert werden. Dadurch ist sichergestellt, dass die Subvention nicht zu einer Erhöhung der Kosten und damit einer Doppelförderung führt. Darum ist es auch nicht notwendig, einen Teil der Subvention als Erlös anzurechnen. Dasselbe gilt auch für andere Subventionen, die eine Investition kompensieren. Ein Beispiel sind Entschädigungen für Sanierungsmassnahmen in den Bereichen Schwall-Sunk, Geschiebe und Fischgängigkeit.
Art. 90 Abs. 2
Da die Regelung vom bisherigen Artikel 66 in den Anhang 3 verschoben wird, ist der Verweis anzupassen.
7a. Kapitel: Betriebskostenbeitrag für Biomasseanlagen
1. Abschnitt Ausschlussgrund und Beitragssätze
Art. 96a Ausschlussgrund
Der Ausschlussgrund nach Artikel 96a entspricht inhaltlich demjenigen bei den Investitionsbeiträgen (Art. 31). Sprachlich ist er nicht ganz identisch, da klargestellt werden soll, dass der Beitrag zwar bereits zugesprochen werden kann, während eine Anlage noch von der Mehrkostenfinanzierung oder der Einspeisevergütung profitiert, dass der Beitrag allerdings erst ab dem Zeitpunkt tatsächlich gewährt wird, wenn diese andere Förderung ausgelaufen ist.
Art. 96b Beitragssätze
Beim Einspeisevergütungssystem sollen sowohl die Investitions- als auch die Betriebskosten bis zu einem gewissen Mass abgedeckt werden. Daher wird sie über eine bestimmte Vergütungsdauer gewährt, denn nur so können die Investitionskosten über eben diese bestimmte Dauer in Stromgestehungskosten einer Referenzanlage umgerechnet werden. Im Gegensatz dazu wird mit dem Betriebskostenbeitrag dem Umstand Rechnung getragen, dass die Betriebskosten bei Biomasseanlagen oft so hoch sind, dass es sich nicht lohnt, die Anlage weiter zu betreiben, wenn die Vergütungsdauer der Einspeisevergütung oder der Mehrkostenfinanzierung einmal abgelaufen ist. Das Gleiche gilt für neue Biomasseanlagen, die lediglich einen Investitionsbeitrag erhalten. Solche werden mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht gebaut, wenn sie keine minimale Sicherheit haben, dass ihre Betriebskosten gedeckt sind.
Da der Betriebskostenbeitrag – wie der Name schon sagt – dabei helfen soll, die Kosten für den Betrieb zu decken und zu verhindern, dass die Anlagen ohne Förderung abgestellt werden, wird dieser gewährt, solange die Anlage Strom ins Netz einspeist und die Mindestanforderungen einhält. Eine Vergütungsdauer wird nicht festgesetzt. Das Gesetz sieht ein Auslaufen des Betriebskostenbeitrags per Ende 2030 vor. Der Beitragssatz kann im Laufe der Zeit ändern und den Verhältnissen wie beispielsweise der Marktsituation bei den eingesetzten Energieträgern angepasst werden (Abs. 2). Ausschlaggebend für die Höhe des aktuellen Satzes ist die jeweils geltende Verordnung.
Wie bei der Einspeiseprämie im Einspeisevergütungssystem wird der Betriebskostenbeitrag für mehrwertsteuerpflichtige Betriebskostenbeitragsempfänger leicht reduziert, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie auf ihren Kosten den Vorsteuerabzug geltend machen können (Abs. 3).