Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 31 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Energieförderungsverordnung
begünstigen. Dies widerspräche dem Wettbewerbsgedanken der Auktionen. Projekte, die nicht berücksichtigt werden, können bei einer nächsten Auktion für ihr Projekt erneut ein Gebot einreichen.
Ist die Rangliste erstellt, fordert die Vollzugsstelle sämtliche Auktionsteilnehmer, deren Gebot im Auktionsvolumen Platz findet, auf, eine Sicherheitsleistung in der Höhe von 10 Prozent dessen, was die Einmalvergütung für die gesamte gebotene Leistung betragen würde, zu hinterlegen. Wird die Sicherheitsleistung fristgerecht hinterlegt, erhalten diese Gebote alle einen Zuschlag. Mit der Hinterlegung der Sicherheitsleistung soll sichergestellt werden, dass nur solche Anlagen einen Zuschlag erhalten, die dann mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich auch gebaut werden.
Art. 46d Inbetriebnahmefrist und Inbetriebnahmemeldung
Die Inbetriebnahmefrist ist mit 18 Monaten sechs Monate länger angesetzt als bei der GREIV, da eine erneute Teilnahme bei den Auktionen mit grösseren Unsicherheiten behaftet ist als eine erneute Beantragung der GREIV. Die Bestimmungen zur Inbetriebnahmemeldung und zur Möglichkeit der Fristerstreckung für die Inbetriebnahme entsprechen denjenigen bei der GREIV.
Art. 46e Definitive Höhe der Einmalvergütung
Wie die Höhe der nach Inbetriebnahme der PV-Anlage auszubezahlenden EIV bestimmt wird, wird bereits mit dem Zuschlag verfügt. Darin wird die gebotene Leistung und der gebotene Ansatz pro kW installierte Leistung festgehalten. Aus den mit der Inbetriebnahmemeldung einzureichenden beglaubigten Anlagedaten ergibt sich die tatsächlich installierte Leistung. Stimmt diese mit der gebotenen Leistung überein, wird die Einmalvergütung in der ursprünglich beantragten Höhe ausbezahlt. Ist sie höher, wird die EIV nur für die im Gebot angegebene Leistung entrichtet. Damit ist sichergestellt, dass genügend Mittel für die Anlagen, die einen Zuschlag erhalten haben, zur Verfügung stehen. Falls die Anlage kleiner als angegeben realisiert wird, wird die EIV ebenfalls nur für die installierte Leistung gewährt. Zudem wird dann die Sicherheitsleistung anteilsmässig einbehalten. Dies soll einen Anreiz setzen, dass im Auktionsangebot realistische Angaben gemacht werden und das Auktionsvolumen dementsprechend auch realisiert wird. Ist die tatsächlich realisierte Leistung jedoch kleiner als 150 kW, sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Teilnahme an den Auktionen nachträglich nicht mehr erfüllt, und der Zuschlag wird gemäss Artikel 46f widerrufen.
Art. 46f Widerruf des Zuschlags und Sanktion
Der Zuschlag wird widerrufen und die hinterlegte Sicherheitsleistung wird als Sanktion ganz oder teilweise einbehalten, wenn nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Unter die Anspruchsvoraussetzungen fällt beispielsweise, dass die Anlage eine Leistung von mindestens 150 kW aufweisen muss und dass sie nicht vom Eigenverbrauch Gebrauch macht. Der Zuschlag wird ebenfalls widerrufen, wenn die Inbetriebnahme verspätet erfolgt oder der Standort geändert wird.
Die Vollzugstelle kann weiter die Sicherheitsleistung als Sanktion einbehalten, wenn die Inbetriebnahmemeldung nicht fristgerecht erfolgt. Damit soll deutlich gemacht werden, wie wichtig es ist, dass auch die Frist zur Inbetriebnahmemeldung eingehalten wird. Wird die Inbetriebnahme verspätet gemeldet, produziert die Anlage zwar bereits, die Produktion wird im Herkunftsnachweissystem jedoch nicht erfasst.
Art. 46g Auszahlung der Einmalvergütung und Rückzahlung der Sicherheitsleistung
Die vor dem Zuschlag zu hinterlegende Sicherheitsleistung wird zusammen mit der EIV-Auszahlung bis spätestens drei Monate nach Erhalt der vollständigen Inbetriebnahmemeldung zurückbezahlt.
Art. 46h Publikation zu den Auktionen
Am gleichen Ort, an dem sie die eigentlichen Ausschreibungen veröffentlicht, publiziert die Vollzugsstelle nach Abschluss der einzelnen Auktionsrunden auch die in Artikel 46h aufgeführten Angaben.