Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 31 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Energieförderungsverordnung

Ziff. 4 Windmessdaten

Die Betreiber stellen dem BFE mit der Gesuchseinreichung auch die Windmessdaten sowie beschreibende Daten (Metadaten) unentgeltlich zur Verfügung. Die zur Verfügung gestellten Windmessdaten kann das BFE für Grundlagenarbeiten im Zusammenhang mit der Windenergienutzung (zum Beispiel zur Erarbeitung des Windatlas) in anonymisierter Form nutzen. Zu diesem Zweck kann es diese Daten an einen externen Auftragnehmer weiterleiten, damit dieser den Windatlas erstellt oder andere Grundlagenarbeiten durchführt. Nach Abschluss des Vertrags hat der Auftragnehmer die Daten zu löschen. Nach Ansicht des BFE handelt es sich bei diesen Daten um Geschäftsgeheimnisse i.S.v. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g des Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200412, weshalb die Daten ansonsten nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden.

Das BFE prüft die formalen Aspekte der Windmessdaten und Metadaten gemäss folgenden vom Betreiber zu erfüllenden Anforderungen:

 Anforderungen an die beschreibenden Daten der Windmessdaten (Metadaten):

- Messstandort in Schweizer Koordinaten (Koordinatensystem LV95)

- Messhöhen der Sensoren am Mast bzw. eingestellte Messhöhen bei Light detection and ranging (LiDAR)- oder Sound detecting and ranging (SODAR) - Messungen mit einer Genauigkeit von 0,1 Meter

- Messdauer: Start- und Endzeitpunkt der Messkampagne(n)

- Angaben zur Sensorik (Hersteller und Typbezeichnungen) und deren Betriebsart (bspw. beheizt oder unbeheizt)

- Beschreibung der eigentlichen Messdaten: Jedes Attribut (Spalte) ist zu beschreiben mit Bezeichnung, Beschreibung sowie Datentyp (bspw. Ganzzahl oder Datum- und Zeitangabe).

 Anforderungen an Messdaten (vgl. Ziffer 3.1 und 3.2 EnFV: Windmessungen und Ertragsprogno-

sen)

- Datei A: Rohdaten der Mast-, LiDAR- oder SODAR-Messung in 10-Minuten-Auflösung über die gesamte Messdauer in einem offenen Format (z.B. «TXT» oder «CSV»)

- Datei B: Bereinigte und langjährig abgeglichene Messdaten der Mast-, LiDAR- oder SODAR-Messungen in 10-Minuten-Auflösung über die gesamte Messdauer in einem offenen Format

Anhang 2.5 Investitionsbeiträge für die Prospektion und Erschliessung eines Geothermiere-

servoirs

Die Regelungen für Erkundungsbeiträge entsprechen unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausnahmen der bisherigen Regelung in Anhang 1 der Energieverordnung:

- Die Erschliessung gemäss Ziffer 1.3 geht weiter als die bisherige Erkundung (vgl. dazu

Ziff. 2.5.1).

- Die Ziffern 2.2 Buchstabe b, 3.4.2 und 4.4.1 werden sprachlich und inhaltlich an die CO2-Verordnung angepasst.

Anhang 2.6 Investitionsbeitrag für Geothermieanlagen

Anhang 2.6 regelt die Details für Investitionsbeiträge für Geothermieanlagen. Deren Definition entspricht der für Anlagen in der KEV (Ziff. 1).

Will eine Anlage einen Investitionsbeitrag, muss sie betreffend Wärme dieselben Mindestanforderungen einhalten, wie eine Anlage in der KEV (Ziff. 2).

Der minimale Inhalt des Gesuchs um einen Investitionsbeitrag wird in Ziffer 3 festgelegt.

12 SR 152.3