Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 31 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Energieförderungsverordnung

Beim Abbau der Warteliste werden, anders als bei den anderen Technologien, jedoch die am weitesten fortgeschrittenen Projekte berücksichtigt, unabhängig davon, ob es sich um eine Prospektion, Erschliessung oder Erstellung einer Anlage handelt. Der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ist nur dann relevant, wenn zwei Projekte gleich weit fortgeschritten sind (Abs. 3).

3. Abschnitt: Gesuchsverfahren

Art. 87r Gesuch

Damit um einen Erkundungsbeitrag (für die Prospektion oder Erschliessung) ersucht werden kann, müssen sämtliche Gesuche für die notwendigen Bewilligungen und Konzessionen bei den zuständigen Behörden vollständig eingereicht und die Finanzierung des Projekts gesichert sein (Abs. 2). Im Gegensatz zu den Erkundungsbeiträgen muss für die Investitionsbeiträge für Geothermieanlagen notwendige Baubewilligungen und Konzessionen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits rechtskräftig vorliegen (Abs. 3).

Ob nur eine Baubewilligung oder allenfalls auch eine Konzession vorgewiesen werden muss, richtet sich nach den jeweiligen kantonalen rechtlichen Vorgaben.

Art. 87s Expertengremium für Prospektions- und Erschliessungsprojekte

Die Bestimmung für das Expertengremium für Erkundungsbeiträge wurde mit kleinen redaktionellen Anpassungen aus der bisherigen Regelung in Artikel 24 Absätze 1 und 2 EnV übernommen.

Art. 87t Vertrag und Zusicherung dem Grundsatz nach

Erkundungsprojekte können in verschiedener Hinsicht untereinander sehr verschieden sein. Die daraus folgenden, spezifischen und individuellen Anforderungen können in einem Vertrag besser geregelt werden, weshalb die Erkundungsbeiträge wie bis anhin mit einem Subventionsvertrag (Art. 16 Abs. 2 SuG) gewährt werden (Abs. 1). Der Investitionsbeitrag für die Erstellung einer Geothermieanlage wird hingegen verfügt (Abs. 2), so wie dies bei den anderen Technologien auch der Fall ist.

Art. 87u Abschlussbericht bei Prospektion oder Erschliessung

Ist eine Prospektion oder Erschliessung abgeschlossen, ist dem BFE ein entsprechender Abschlussbericht einzureichen. Dessen Inhalt hängt u.a. vom konkreten Projekt ab und wird im Vertrag gemäss Artikel 87t Absatz 1 festgelegt.

Art. 87v und w Inbetriebnahme- und Bauabschlussmeldung bei Geothermieanlagen

Bei Investitionsbeiträgen für die Erstellung einer Geothermieanlage muss, wie bei den anderen Technologien auch, eine Inbetriebnahme- sowie eine Bauabschlussmeldung eingereicht werden. Was produktionsrelevanten Daten sind, kann von Projekt zu Projekt variieren und wird in der Verfügung festgelegt.

Art. 87x Erstrecken von Fristen

Die Erstreckung von Fristen ist unter den gleichen Voraussetzungen wie bei den anderen Technologien möglich.

Art. 87y Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrages für Geothermieanlagen

Analog zu den anderen Technologien wird der Investitionsbeitrag nach Einreichung der Bauabschlussmeldung anhand der tatsächlich angefallenen Investitionskosten und sofern die Anspruchsvoraussetzungen noch alle erfüllt sind, definitiv verfügt.