Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 31 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Energieförderungsverordnung
Art. 87z Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags
Die gestaffelte Auszahlung ist gleich geregelt wie bei den anderen Technologien, vgl. dazu die Ausführungen zu Artikel 87j. In Absatz 2 ist davon abweichend einzig vorgesehen, dass der Zahlungsplan bei Erkundungsbeiträgen im Vertrag und nicht in einer Verfügung geregelt werden (vgl. Art. 87u Abs. 1).
4. Abschnitt: Bemessungskriterien
Art. 87zbisAnrechenbare Investitionskosten
Für die anrechenbaren Investitionskosten gilt grundsätzlich Artikel 61 sinngemäss. Damit können die anrechenbaren Kosten neu auch die Kosten für die Planungsarbeiten in jeder Phase eines Geothermieprojekts (Prospektion, Erschliessung, Anlagenbau) umfassen, sofern sie angemessen sind, effizient ausgeführt wurden und belegt werden können.
Die sinngemässe Anwendung von Artikel 61 auf Erkundungsbeiträge bedarf einigen Erläuterungen, da die Begrifflichkeiten von Bauprojekten, auf welche Artikel 61 normalerweise Anwendung findet, nicht direkt für Erkundungsprojekte übernommen werden können. Betreffend die Planungskosten für Erkundungsbeiträge bedeutet dies, dass diese höchstens 15 Prozent der anrechenbaren Ausführungskosten der Erkundungsarbeiten innerhalb des Erkundungsperimeters betragen dürfen. Die Ausführung der Prospektion beinhaltet insbesondere Feldarbeiten, welche innerhalb des Erkundungsperimeters stattfinden oder Arbeiten, welche Daten aus dem Erkundungsperimeter bearbeiten. Begleitende Off-Site Arbeiten können zwar als zweckmässige und angemessene Investitionen gelten - und als solche anrechenbar für Erkundungsbeiträge sein - aber in die Berechnungsgrundlage für die Planungskosten fliessen sie nicht ein. Die in Artikel 61 erwähnten Bauleitungskosten hingegen gelten im Rahmen der Erkundungsbeiträge als Ausführungskosten. Sie fallen nicht unter die 15 Prozent Limitierung, sondern können wie bis anhin verrechnet werden. Die Planungskosten müssen zudem angemessen und zweckmässig sein. Übermässig lange Planungszeiträume gelten als nicht angemessen bzw. die entsprechenden Tätigkeiten als nicht anrechenbar. Es liegt im Ermessen der Expertengruppe, welche das Gesuch evaluiert, projektspezifisch zu beurteilen, ob die eingereichten Planungskosten und die dafür geleisteten Arbeiten angemessen und zweckmässig sind.
Auch die sinngemässe Anwendung der Regelung der Eigenleistungen in Artikel 61 auf Erkundungsbeiträge bedeutet, dass die Antragsteller Eigenleistungen für Planungs-, Begleit- oder Ausführungsarbeiten geltend machen können. Auch sie müssen angemessen sein und zweckmässig sein und die geltend gemachten Stunden- und Tagesansätze dem üblichen Rahmen der Geothermie-Branche entsprechen. Es liegt im Ermessen der Expertengruppe projektspezifisch zu beurteilen, ob die geltend gemachten Eigenleistungen angemessen, zweckmässig und im üblichen Rahmen sind.
Art. 87zterBerechnung der ungedeckten Kosten und des Investitionsbeitrags im Einzelfall
Vgl. zur Berechnung der ungedeckten Kosten die Ausführungen zu Artikel 87m.
Art. 89 Abs. 4
Die bisherige Bestimmung, wonach ein Investitionsbeitrag, der nebst der Marktprämie für eine Anlage ausgerichtet wird, für die Marktprämie anteilsmässig als Erlös anzurechnen ist, wird gestrichen. Zweck dieser Bestimmung war die Verhinderung von Doppelförderungen. Doppelförderungen können jedoch gleich wirksam und auf eine im Vollzug einfachere Art verhindert werden, indem für die Marktprämie weder der Investitionsbeitrag noch die damit zusammenhängenden Kosten berücksichtigt werden. Die bisherige Bestimmung ging vom sogenannten Bruttoprinzip aus. Investitionen, die zum Teil durch Subventionen finanziert sind, konnten vollständig aktiviert werden, wodurch sich die Abschreibungen und die Kapitalkosten erhöhen. Um diese, durch die Subvention verursachte Erhöhung der Kosten zu kompensieren, war bisher vorgesehen, dass ein Teil der Subvention als Erlös angerechnet werden muss.