Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 31 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Energieförderungsverordnung
Art. 87d Gesuch
Ein Gesuch kann für eine einzelne Windenergieanlage gestellt werden. Wird eine Anlage zusammen mit anderen Anlagen in einem Windpark erstellt, kann ein Gesuch für alle Anlagen zusammen eingereicht werden.
Anders als bei den übrigen Technologien kann ein Gesuch für einen Investitionsbeitrag für eine Windenergieanlage bereits dann gestellt werden, wenn die Resultate einer Windmessung inklusive Gutachten zum Energieertrag am Standort der Windenergieanlage vorliegen (Abs. 2). Ein Ertragsgutachten für eine Windenergieanlage oder einen Windpark zeigt die voraussichtliche mittlere Jahresproduktion der Anlage(n) am konkreten Standort auf der Basis von Windmessdaten auf. Dazu gehören u.a. die Dokumentation und Auswertung der Daten, der Abgleich mit langjährigen Messreihen, die Berücksichtigung von Produktionsverlusten durch Abschattung, Vereisung, Betriebseinschränkungen sowie durch die technische Verfügbarkeit der Anlagen. Als Resultat wird im Ertragsgutachten eine Prognose für den langjährigen mittleren Energieertrag der Anlage(n) inklusive deren Abweichung vom Mittelwert und Aussagen zur Verlässlichkeit dieser Werte (z.B. Unsicherheitsanalyse) gemacht.
Die Windmessungen sowie das Ertragsgutachten müssen dabei gewisse Mindestanforderungen erfüllen. Windenergieprojekte in der Schweiz benötigen heute vom Projektstart bis zur rechtskräftigen Baubewilligung 15 bis teilweise mehr als 20 Jahre. Die Investitionsbeiträge werden gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. b EnG jedoch nur bis 2030 zugesprochen. Es ist für neue Windenergieprojekte praktisch unmöglich, innerhalb von 7 Jahren eine rechtsgültige Baubewilligung zu erhalten. Würde für Windenergieanlagen eine rechtsgültige Baubewilligung verlangt, damit ein Gesuch gestellt werden kann, wären Windenergieanlagen faktisch von der Förderung durch Investitionsbeiträge ausgeschlossen. Windenergieanlagen müssen deshalb für die Gesuchseinreichung anstelle der Baubewilligung eine Windmessung sowie ein Ertragsgutachten vorlegen können.
Art. 87e Zusicherung dem Grundsatz nach
Den Hauptkostenanteil machen die Windenergieanlagen aus. Daher sind mit dem Vorliegen des Ertragsgutachtens verlässliche Angaben über die Investitionskosten des Projekts möglich, womit der Investitionsbeitrag, als Höchstbeitrag, dem Grundsatz nach zugesichert werden kann. Die Gesuchsteller werden durch die Ansetzung von Fristen verpflichtet, regelmässig Angaben zum Verfahrensfortschritt einzureichen. Gleichzeitig wird auch eine Frist festgelegt werden, bis wann mit dem Bau der Anlage zu beginnen bzw. wann die Anlage in Betrieb zu nehmen ist. Diese Fristen dienen der Planungssicherheit für die Bereitstellung der finanziellen Mittel aus dem Netzzuschlagsfond. Allerdings werden diese Fristen je nach Planungsstand des Projekts bei 10-20 Jahre liegen.
Art. 87f, g, h, und i Inbetriebnahme- und Bauabschlussmeldung; Erstrecken von Fristen; Defini-
tive Festsetzung des Investitionsbeitrags
Die Inbetriebnahme- und Bauabschlussmeldung ist gleich geregelt wie für die Wasserkraft (Art. 55 und 56). Auch die Voraussetzung für die Erstreckung von Fristen und die definitive Festsetzung des Investitionsbeitrages entspricht den Regelungen für die anderen Technologien.
Art. 87j Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags
Der Investitionsbeitrag wird in Tranchen ausbezahlt, wobei die erste Tranche frühestens bei Baubeginn ausbezahlt werden kann. Dies liegt an subventionsrechtlichen Grundsatz, dass Finanzhilfen frühestens ausbezahlt werden dürfen, wenn und soweit Aufwendungen unmittelbare bevorstehen
(Art. 23 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19909). Dies entspricht den bisherigen Regelungen für die übrigen Technologien (vgl. Art. 60 und 80).
9 SR 616.1