Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 31 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Energieförderungsverordnung

Anhang 1.2 Photovoltaikanlagen im Einspeisevergütungssystem

Bisher gelten sämtliche Teile einer PV-Anlage pro Netzanschlusspunkt bzw. pro Grundstück hinter demselben Netzanschlusspunkt als eine Anlage. Zusätzliche Anlagenteile werden jeweils als Erweiterung betrachtet. Der Hauptgrund für diese Anlagendefinition war, dass Anlagen nicht künstlich aufgeteilt werden konnten, um bei der Einspeisevergütung mit zwei kleineren Anlagen in die tiefere Leistungsklasse eingeteilt zu werden und so von einem höheren Vergütungssatz zu profitieren. Bei der Einmalvergütung hätten die Anlagenbetreiber durch eine künstliche Aufteilung zwei Mal den Grundbeitrag erhalten und je nach Grösse zudem ebenfalls von einem höheren Ansatz profitiert.

Da zum einen die Vergütungssätze bei der Einspeisevergütung mittlerweile über alle Leistungsklassen gleich hoch sind und zum andern bei der Einmalvergütung der Grundbeitrag abgeschafft werden soll, besteht kein grosser Anreiz mehr, Anlagen auf dem gleichen Grundstück künstlich aufzuteilen. Bei der Einmalvergütung gibt es zwar nach wie vor einen leistungsklassenabhängigen Unterschied bei den Ansätzen, dieser sollte aber nicht so hoch sein, dass es sich lohnen würde, eine Anlage künstlich aufzuteilen und zwei separate Messungen anzubringen.

Gemäss Artikel 25a Absatz 1 EnG vom 1. Oktober 2021 können keine Erweiterungen, sondern nur neue Anlagen an den Auktionen teilnehmen. Somit wären PV-Anlagen ohne Eigenverbrauch auf Grundstücken, auf denen bereits eine Anlage besteht, von den Auktionen ausgeschlossen. Mit der neuen Anlagendefinition werden solche Anlagen als eigenständige Anlagen und nicht mehr als Erweiterung betrachtet, sofern sie einen eigenen Messpunkt haben.

Auf Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Änderung in Betrieb genommen wurden, soll die Änderung der Anlagendefinition keine Anwendung finden. Für sie gilt das bisherige Recht (Ziff. 6).

Anhang 2.1 Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen

Die bisherige Ziffer 2.7 wird um den Titel «Neigungswinkelbonus» ergänzt und in zwei Unterziffern unterteilt. Die bisherige Ziffer 2.7, die die Höhe des Neigungswinkelbonus für integrierte Anlagen festsetzt, wird unverändert zu Ziffer 2.7.1. In Ziffer 2.7.2 wird die Höhe des neuen Neigungswinkelbonus für angebaute und freistehende PV-Anlagen auf 100 Franken festgelegt. Er wird wie der Leistungsbeitrag anhand der Leistung der Anlage berechnet.

In den Ziffern 2.8 und 2.9 werden die Ansätze für die Einmalvergütung für Anlagen festgesetzt, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen werden. Für solche Anlagen soll der Grundbeitrag null Franken betragen, sofern sie eine Leistung von mehr als 5 kW aufweisen. Für die kleineren förderberechtigten Anlagen mit einer Leistung von 2 bis 5 kW soll der Grundbeitrag neu 200 Franken betragen. Zudem werden die Ansätze für den Leistungsbeitrag in der Leistungsklasse von weniger als 30 kW erhöht. Dadurch wird ein Anreiz gesetzt, dass möglichst die ganze zur Verfügung stehende Dach- oder Fassadenfläche genutzt wird und so grössere Anlagen realisiert werden.

Ziffer 2.10 enthält den Ansatz für die sogenannte hohe EIV für PV-Anlagen ohne Eigenverbrauch mit einer Leistung von weniger als 150 kW oder erhebliche Erweiterungen solcher Anlagen um weniger als 150 kW Leistung. Der Leistungsbeitrag beträgt 450 Franken pro kW installierte Leistung. Von der hohen EIV können nur Anlagen profitieren, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen werden.

Um die hohe EIV zu erhalten, muss im Gesuch angegeben werden, dass die Anlage die gesamte produzierte Elektrizität einspeist (Ziff. 3 Bst. m und Ziff. 4.1 Bst. h). Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, ist zudem anhand der mit der Inbetriebnahmemeldung eingereichten Dokumente (Abnahmeprotokoll mit allen dazugehörenden Dokumenten [Ziff. 4.2 Bst. b] und Beglaubigung der Anlagedaten [Ziff. 4.2 Bst. d]) nachzuweisen.