Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 31 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Energieförderungsverordnung
Bei erneuerten Anlagen wird ein differenzierter Ansatz für Klein- und Grosswasserkraftanlagen festgelegt. Die Erfahrung der ersten Vollzugsjahre mit den Investitionsbeiträgen für die Wasserkraft hat gezeigt, dass kleinere Anlagen hier in der Regel einen höheren Ansatz benötigen, um den Weiterbetrieb sicherzustellen; bei grossen Anlagen sind dagegen die Investitionen meistens selbsttragend und solche Projekte werden auch ohne Förderung realisiert. Grosswasserkraftprojekte sollen dennoch gemäss dem Willen des Parlaments gebührend unterstützt werden.
Für erheblich erneuerte Wasserkraftanlagen mit einer Leistung unter 1 MW liegt der entsprechende Ansatz bei 40 Prozent. Für Erneuerungen mit einer Leistung von mehr als 10 MW wird der Ansatz auf 20 Prozent festgesetzt. Dazwischen wird der Ansatz in Funktion der Anlagenleistung linear interpoliert. Somit erhält z.B. eine Anlage mit einer Leistung von 5.5 MW einen Ansatz von 30 Prozent.
Die Ansätze von 50 Prozent für neue und erweiterte Anlagen und der von 40 Prozent für erneuerte Anlagen gelten auch für Anlagen, die eine Ausnahmen von der Untergrenze nach Artikel 9 in Anspruch nehmen (z.B. Nebennutzungsanlagen).
Art. 49 Abs. 1
Auch für die neu möglichen Gesuche um Investitionsbeiträge für neue Wasserkraftanlagen ist für die Berücksichtigung das Einreichedatum massgebend.
Art. 54 Bst. a und Art. 59
Diese beiden Bestimmunen sind aufgrund des Wegfalls der Berechnung der nichtamortisierbaren Mehrkosten redaktionell anzupassen.
Art. 61 Abs. 4
Die neue Regelung soll eine Überförderung eines Projekts bei kurzer Konzessionsdauer verhindern. Die nun aufgehobene Wirtschaftlichkeitsrechnung (NPV6-Rechnung) bzw. die Bestimmung der nicht amortisierbaren Mehrkosten (NAM) berücksichtigt den Restwert der Anlage zum Zeitpunkt des Konzessionsendes als Geldzufluss. Bei einer langen Konzessionsdauer geht der Restwert der Anlage aufgrund der Abschreibungen in der Regel gegen Null. Dagegen ist der Restwert der getätigten Investition nach nur wenigen Jahren nahezu unverändert. Mit dem systematischen Verzicht auf die NPV-Rechnung entfällt dieser korrigierende Mechanismus. Folglich kann der Investitionsbeitrag bei kurzer Konzessionsdauer zu einer Überförderung führen, weil die Betreiberin oder der Betreiber am Ende der Konzession den hohen Restwert der Anlage als Erlös realisieren kann.
Aus diesem Grund ist bei Anlagen mit einer kurzen Konzessionsrestdauer ab Inbetriebnahme eine Korrektur der anrechenbaren Investitionskosten vorzunehmen. Konkret werden die anrechenbaren Investitionskosten im Umfang des Verhältnisses der Restdauer zur investitionsgewichteten Nutzungsdauer der Anlagenteile gekürzt. Damit die Kürzung nicht so stark ausfällt, dass der Investitionsentscheid verhindert wird, muss jedoch der Zeitwert des Geldes am Konzessionsende berücksichtigt werden. Der Restwert in x Jahren ist heute weniger wert. Das erfolgt über einen jährlichen Diskontierungssatz in der Höhe des jeweiligen WACC für die Gross- und die Kleinwasserkraft. Die Nutzungsdauern sind im Anhang 2.1 definiert.
Beispiel:
Anlage- Investitionskosten IK Nutzungsdauer Produkt Mittlere investitions-
teil ND IK x ND gewichtete Nutzungsdauer
Pos. 1 20 Mio. Franken 20 Jahre 400 Σ Produkt IK x ND
6 net present value; auch Nettobarwert