Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 31 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Energieförderungsverordnung

des Ertragsgutachtens projektierten Investitionskosten berechnet wird, wird in der Realität die tatsächlich anrechenbaren Kosten daher decken können.

2.4.3 Höhe des Beitragssatzes

Das BFE hat 2020 einen Expertenbericht3 zum Thema Investitionsbeiträge für Windenergieanlagen erarbeiten lassen. Darin untersuchen die Auftragnehmer die Bedingungen für die Rentabilität von Windenergieprojekten in der Schweiz. Sie kommen zum Schluss, dass Projekte im Mittelland, in den grossen Föhntälern, den Voralpen sowie im Jura mit einem Investitionsbeitrag von 60 Prozent rentabel betrieben werden können, wenn ihre Renditeerwartung unter 4 Prozent liegt oder wenn der Standort überdurchschnittliche Windverhältnisse aufweist. Ein Investitionsbeitrag von 60 Prozent genügt bei Windprojekten in den Alpen hingegen nur an Standorten, die mehrere der folgenden Qualitäten aufweisen: Sehr gute Windverhältnisse, sehr günstig erschliessbar und genügend Platz für viele Windenergieanlagen. Der Beitragssatz für Investitionsbeiträge an Windenergieprojekte wird auf Grund dieser Umstände auf 60 Prozent der anrechenbaren Kosten festgelegt.

2.5 Geothermie

2.5.1 Investitionsbeiträge für die Prospektion und Erschliessung von Geothermiereservoiren

Die Erkundungsbeiträge wurden im Rahmen der ES 2050 zur Minderung der geologischen Risiken eingeführt und bildeten in Artikel 33 EnG bis anhin zusammen mit der Geothermie-Garantie einen eigenständigen Fördertatbestand. Neu stellen diese Beiträge, so wie bei den anderen Technologien auch, Investitionsbeiträge dar (Art. 27b Abs. 1 Bst. a und b EnG). Dem folgend werden die Einzelheiten der Erkundungsbeiträge neu wie alle anderen Investitionsbeiträge in der EnFV geregelt, anstatt wie bis anhin in der EnV. Inhaltlich werden folgende Änderungen implementiert: Neu können auch für die Erschliessung des Untergrunds Erkundungsbeiträge geleistet werden. Diese geht weiter als die bisherige Erkundung, sie umfasst nebst der bisherigen Prospektion und Bestätigung eines vermuteten Geothermiereservoirs und der Bestimmung des Ertragspotenzials (Exploration) neu auch die Erschliessung, sprich eine allfällige Rückführung des entnommenen Wassers in das Geothermiereservoir mittels einer oder mehrerer separaten Bohrungen. So wird die Förderung der Erschliessung des Untergrunds jener der direkten Wärmenutzung (gemäss CO2-Gesetz) angenähert. Neu können die Antragsteller auch gewisse Planungskosten geltend machen, die für die Prospektions- und Erschliessungsphase angefallen sind.

2.5.2 Investitionsbeiträge für Geothermieanlagen

Der Erkundung eines Geothermiereservoirs nachgelagert ist der Bau und Inbetriebnahme einer Geothermieanlage. Dies wurde bis anhin über die Einspeisevergütung unterstützt. Anstelle der Einspeisevergütung erhalten neue Geothermieanlagen neu ebenfalls einen Investitionsbeitrag (Art. 27b Abs. 1 Bst. c EnG). Dies unter der Bedingung, dass das Vorhandensein eines Geothermiereservoirs mittels vorgängiger Erschliessung nachgewiesen werden konnte. Damit wird neu auch Bau und Inbetriebnahme von Oberflächenanlagen für die Stromerzeugung durch Investitionsbeiträge unterstützt. Die Ausgestaltung des Investitionsbeitrags für Geothermieanlagen orientiert sich stark an den Investitionsbeiträgen der anderen Technologien.

3 EBP Schweiz AG (2020), Investitions- und Planungsbeiträge für Windenergieanlagen, abrufbar unter www.bfe.admin.ch > News und Medien > Publikationen