Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 38 Seiten

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Direkt angestelltes Pflegepersonal bei

schwerer oder mittelschwerer

Hilflosigkeit

AG Hilfe, Pflege und Betreuung zuhause Organisationen

Direkt angestelltes Personal

Familienangehörige

Privat- oder Drittpersonen

Begleitetes oder betreutes Wohnen Arztbericht Geeignete Einrichtung bis 4 800 Fr./Jahr Detaillierte Rechnung einreichen

Selbstbestimmtes Wohnen Zuhause Arztbericht Vom Kanton anerkannte Einrichtung oder 3 600 Fr./Jahr (§18bisELKV-AG) Fachperson

Pauschalfinanzierung

GR Hilfe, Pflege und Betreuung

SG Hilfe, Pflege und Betreuung Keine Spitex und gemeinnützige Organisationen

HE wird zur Hälfte angerechnet (35 Fr./h)

ZH Hilfe, Pflege und Betreuung zuhause HE mittel oder schwer, falls direkt Privat- oder Drittpersonen

angestelltes Personal Familienangehörige

Direkt angestelltes Personal (es wird nur

vergütet, was nicht durch die Spitex

erbracht werden kann)

Kantone mit Regelungen zur Finanzierung des institutionalisierten betreuten Wohnens Kanton Dienstleistungen Voraussetzungen an Voraussetzungen an Maximalbeträge Leistungsnehmer/-in Leistungserbringer/-in

GR Grundleistungen des betreuten Die Leistungen müssen durch Anerkannte Einrichtungen 7 300 Fr./Jahr

Wohnens: anerkannte Pflegefachperson - Bauliche Anforderungen an

- Grundbetreuung (10 Fr./Tag) betreutes Wohnen