Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 38 Seiten
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Direkt angestelltes Pflegepersonal bei
schwerer oder mittelschwerer
Hilflosigkeit
AG Hilfe, Pflege und Betreuung zuhause Organisationen
Direkt angestelltes Personal
Familienangehörige
Privat- oder Drittpersonen
Begleitetes oder betreutes Wohnen Arztbericht Geeignete Einrichtung bis 4 800 Fr./Jahr Detaillierte Rechnung einreichen
Selbstbestimmtes Wohnen Zuhause Arztbericht Vom Kanton anerkannte Einrichtung oder 3 600 Fr./Jahr (§18bisELKV-AG) Fachperson
Pauschalfinanzierung
GR Hilfe, Pflege und Betreuung
SG Hilfe, Pflege und Betreuung Keine Spitex und gemeinnützige Organisationen
HE wird zur Hälfte angerechnet (35 Fr./h)
ZH Hilfe, Pflege und Betreuung zuhause HE mittel oder schwer, falls direkt Privat- oder Drittpersonen
angestelltes Personal Familienangehörige
Direkt angestelltes Personal (es wird nur
vergütet, was nicht durch die Spitex
erbracht werden kann)
Kantone mit Regelungen zur Finanzierung des institutionalisierten betreuten Wohnens Kanton Dienstleistungen Voraussetzungen an Voraussetzungen an Maximalbeträge Leistungsnehmer/-in Leistungserbringer/-in
GR Grundleistungen des betreuten Die Leistungen müssen durch Anerkannte Einrichtungen 7 300 Fr./Jahr
Wohnens: anerkannte Pflegefachperson - Bauliche Anforderungen an
- Grundbetreuung (10 Fr./Tag) betreutes Wohnen