Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 38 Seiten

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Die Hilflosenentschädigung soll zudem nicht als Einnahme berücksichtigt werden. Die ausgewählten Betreuungsleistungen werden als die wichtigsten betrachtet, haben aber nicht den Anspruch sämtliche individuelle Bedürfnisse zu decken. Für diese individuellen Lücken soll die Hilflosenentschädigung als Finanzierungsquelle für die betroffenen Personen herangezogen werden können.

Absatz 3

Für die einzelnen Kosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Damit diese nicht zu tief ausfallen, soll ein Mindestbetrag von 13 400 Franken für alle in Absatz 1 aufgeführten Leistungen statuiert werden. Dieser räumt den Kantonen einen Gestaltungsspielraum ein. Die Kosten nach diesem Artikel fallen auch unter die Mindestbeträge nach Artikel 14 Absatz 3 und erhöhen diese nicht. Der Mindestbetrag leitet sich aus nachstehenden, jährlichen Richtwerten75 für die einzelnen Kosten ab:

- Notrufsystem: Installation: 150 Fr. und Miete / Betrieb 840 Fr.

- Haushalthilfe (4 Stunden à 35 Fr. pro Woche; 560 Fr. pro Monat): 6 720 Fr.

- Mahlzeitenangebote: 2 400 Fr.

- Fahr- und Begleitdienste: 1 200 Fr.

- einmaliger Betrag für die Anpassung der Wohnung an die Bedürfnisse des Alters: 3 000 Fr.

- Zuschlag für die altersgerechte Wohnung: 2 400 Fr.

Art. 16

Die Finanzierung der neu eingeführten Leistungen in Artikel 14a wird hiermit geregelt.

Neu Artikel 21b

Absatz 1

Diese Bestimmung regelt, dass der Krankenversicherer EL-Beträge, die ihm direkt – jedoch zu Unrecht - ausbezahlt worden sind, dem Kanton zurückerstatten muss. Die

Rückerstattungspflicht des Krankenversicherers soll auf fünf Jahre beschränkt werden. Dies entspricht der Verjährungsfrist im Sozialversicherungsrecht76. Sollten die Kantone ELzurückfordern, die einen weiter zurückliegenden Zeitraum betreffen, müssen sie diese bei der EL-beziehenden Person geltend machen.

In der Verordnung soll das Verfahren insofern näher geregelt werden, als dass der Kanton den Betrag beim Krankenversicherer erst zurückfordern soll, wenn die Rückforderungsverfügung rechtskräftig geworden ist. Andernfalls bezahlt der Krankenversicherer unter Umständen einen Betrag zurück, währenddem noch ein Verfahren hängig ist und der Betrag noch nicht definitiv ist. Dies gilt auch für einen allfälligen Erlass der Rückforderung, so dass der Kanton den Betrag erst meldet, wenn feststeht, welche Beträge für welchen Zeitraum zurückerstattet werden müssen. Der Krankenversicherer fordert die bei ihm entstandenen Prämienausstände bei der EL-beziehenden Person zurück. Falls diese die Rechnung nicht begleicht, übernimmt der Kanton 85 Prozent der Forderung77

Absatz 2

Der Kanton erlässt die Rückforderung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.78 Dies gilt allerdings nicht für die

75 https://www.bern.ch/themen/gesundheit-alter-und-soziales/alter/finanzen-und-recht/betreuungsgutsprachen-1

76 Art. 24 Abs. 1 ATSG

77 Art. 64a Abs. 4 KVG

78 Art. 25 Abs. 1 ATSG