Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 38 Seiten
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Übersicht Diese Gesetzesanpassung soll die Berücksichtigung von betreutem Wohnen durch die Ergänzungsleistungen (EL) zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ermöglichen. Als betreutes Wohnen im weiteren Sinne gelten das Wohnen im eigenen Zuhause mit Betreuungsleistungen und das betreute Wohnen in einer Institution. Die neu anerkannten Leistungen sollen das selbstständige Wohnen fördern und sind nicht an eine spezifische Wohnform gebunden.
Ausgangslage
Diese Revisionsvorlage geht zurück auf die Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (18.3716) «Ergänzungsleistungen für betreutes Wohnen». Die Motion, die am 6. März 2019 vom Nationalrat und am 13. Dezember 2019 vom Ständerat verabschiedet wurde, stützt sich auf wichtige Feststellungen dazu, wie ältere Menschen aktuell betreut werden. Demnach benötigt derzeit ein Drittel der in einem Alters- oder Pflegeheim lebenden Personen weniger als eine Stunde Pflege pro Tag. Das betreute Wohnen und die Möglichkeit, im eigenen Zuhause gewisse Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen zu können, entsprächen den Bedürfnissen und dem Wunsch dieser Personen, möglichst lange im eigenen Zuhause wohnen zu können und einen vorzeitigen Eintritt in ein Alters- oder Pflegeheim zu verhindern, besser. Deshalb beauftragt die Motion den Bundesrat, über das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) eine Lösung zur Finanzierung von betreutem Wohnen über die Ergänzungsleistungen zur AHV vorzuschlagen, sodass Heimeintritte für betagte Menschen verzögert oder vermieden werden können.
Inhalt der Vorlage
Der Bundesrat will die Autonomie älterer Menschen fördern und sieht die Berücksichtigung von betreutem Wohnen im Rahmen der Ergänzungsleistungen als Schritt in diese Richtung. Nach einer vertieften Prüfung verschiedener Varianten entschied sich der Bundesrat dafür, die Massnahmen für die Ermöglichung des betreuten Wohnens ausschliesslich in der Kompetenz der Kantone zu regeln. Insbesondere wurde erwogen, den Zuschlag für die Miete einer altersgerechten Wohnung in den jährlichen Ergänzungsleistungen und damit zu Lasten der Bundesfinanzen zu regeln. Der nun vom Bundesrat vorgeschlagene Entwurf regelt sämtliche Leistungen, die das betreute Wohnen fördern sollen (Betreuungsleistungen), in der Kompetenz der Kantone. Die neu zu vergütenden Betreuungsleistungen sollen das Leben zuhause fördern und damit die Heimeintritte verzögern. Aufgrund der späteren Heimeintritte werden Einsparungen bei den Heimkosten erwartet. Aufgrund der Finanzierungsregel der Heimkosten werden die aufgrund dieser Massnahmen erwarteten Einsparungen bei den Kantonen eintreten. Daher ist es folgerichtig, dass sich der Bund an der Finanzierung der Betreuungsleistungen nicht beteiligt. Dies umso mehr als sich die finanzielle Situation des Bundes in der nahen Vergangenheit stark verschlechtert hat.
Ergänzt wird die Vorlage mit der Berücksichtigung eines Zuschlages für die Miete eines zusätzlichen Zimmers für die Nachtassistenz für Personen mit einem Assistenzbeitrag und der Änderung der Aufteilung des Zuschlages für eine rollstuhlgängige Wohnung.
Darüber hinaus wird eine Bestimmung betreffend die Rückforderung des EL-Betrages für die Krankenversicherungsprämie in die Vorlage aufgenommen.