Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 38 Seiten
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einem Pflegebedarf ab 60 bis zu 120 Minuten pro Tag. Die Gründe dafür liegen in den Wegzeiten, den Planungskosten und dem Qualifikationsmix der Pflegenden.48
Wie es der Zweck der Betreuung (vgl. nachfolgendes Kapitel) besagt, geht es darum eine bestehende Selbständigkeit zu fördern und zu erhalten. Das bedingt, dass die Personen, die in den Genuss von Betreuungsleistungen kommen können, ein Mindestmass an Selbständigkeit aufweisen. Für Personen mit dementiellen Erkrankungen, psychischen Problemen und mit Suchtthematiken erweist sich das betreute Wohnen als ungeeignet, weil diese Personen ein vergleichsweise stärker strukturiertes Setting benötigen.49
3.1.2 Begriffe und Eckwerte
Bevor die vorgeschlagene Neuregelung aufgezeigt wird, sollen zum einen die für diese Vorlage relevanten Begriffe geklärt und zum andern die dieser Vorlage zugrundeliegenden Parameter diskutiert werden. Anhand dieser Diskussion soll aufgezeigt werden, wie diese in die Ausgestaltung der Vorlage einfliessen können. Das Ergebnis daraus zeigt sich dann in der beantragten Neuregelung.
Betreutes Wohnen und Betreuungsleistungen – Definition Betreutes Wohnen
Eine bundesrechtliche oder schweizweit einheitliche Definition des betreuten Wohnens besteht nicht. Beim hier dargestellten geltenden kantonalen Recht in den Ergänzungsleistungen wird zwischen betreutem Wohnen zuhause und institutionalisiertem betreuten Wohnen unterschieden. Im vorliegenden Bericht umfasst der Begriff «betreutes Wohnen» beide Arten:
Institutionalisiertes betreutes Wohnen ist im Unterschied zum betreuten Wohnen zuhause angebunden an eine Trägerschaft, die die Wohnung zusammen mit einem Grundpaket an Dienstleistungen anbietet, die bei Bedarf beansprucht werden können. Die sogenannten Vorhaltekosten (z.B. Notrufsystem, Mahlzeitenangebote, Ansprechperson) werden im Rahmen der Miet- bzw. Nebenkosten pauschal abgegolten. Häufig sind diese Wohnungen an ein Alters- und Pflegeheim angeschlossen. Selbstverständlich sind sie hindernisfrei gebaut, mit einem Lift ausgestattet und verfügen in der Regel über einen Gemeinschaftsraum.
Beim betreuten Wohnen zuhause lebt eine Person selbstständig bei sich zuhause. Sie kauft Dienstleistungen oder Vorrichtungen, die das selbständige Leben zuhause ermöglichen, selber ein. Diese Form zeichnet sich vor allem durch die selbständige Organisation der Betreuung aus.
Betreuung und Betreuungsleistungen
Der Begriff Betreuung ist nicht definiert. Hingegen ist Pflege, die der Betreuung ähnlich ist, definiert, weshalb sich eine Definition auch in Abgrenzung zur Pflege anbietet. Pflege bezieht sich auf Hilfe in vier Bereichen: Trinken und Essen (Mahlzeiten eingeben), An- und Ausziehen (Kleider zu wechseln oder Kompressionsstrümpfe anziehen), Körperpflege und Hygiene (Hilfe beim Duschen, Toilettengang), Mobilisation und Lagern (Bewegungsübungen, Betten, Massnahmen zur Vermeidung von Dekubitus).50 Des Weiteren fallen unter die Grundpflege auch Massnahmen zur Überwachung und Unterstützung psychisch kranker Personen in der grundlegenden Alltagsbewältigung wie Erarbeitung und Einübung einer angepassten
48 Ibid., S. 28.
49 Ibid., S. 46.
50 Art. 7 Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 und 2 Verordnung des EDI über die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV). Diese vier Bereiche entsprechen den alltäglichen Lebensverrichtungen der Hilflosenentschädigung (Kleiden; Essen; Körperpflege; Verrichten der Notdurft; Aufstehen, Absitzen, ins Bett gehen/verlassen; Fortbewegung; Art. 37 IVV und Ziff. 8010 ff. Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit).