Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 38 Seiten
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Die Hilflosenentschädigung soll weiterhin nicht als Einnahme angerechnet werden dürfen, wenn eine Person die neu eingeführten Ausgaben beansprucht. Der hier vorgeschlagene zu vergütende Leistungskatalog erhebt nicht Anspruch auf Vollständigkeit und wird nicht jedem Einzelfall gerecht. So kann die Hilflosenentschädigung, für ungedeckte Bedürfnisse verwendet werden (vgl. Erläuterung zu Art. 14a Absatz 2).
Assistenzbeitrag: Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Personen mit einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung, die zuhause leben.64 Erreichen diese Personen das ordentliche Rentenalter, besteht ein Besitzstand auf dem Assistenzbeitrag, so dass dieser auch nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters noch bezogen werden kann.65 Aufgrund ihres Bedarfscharakters sind die Ergänzungsleistungen subsidiär zum Assistenzbeitrag und werden erst ausgerichtet, wenn dieser nicht ausreicht. Dieser Grundsatz gilt auch im Falle einer Erweiterung der zu anerkennenden Ausgaben wie im Falle dieser Vorlage. Insofern besteht diesbezüglich kein Regelungsbedarf.
Berücksichtigung des Vermögens
Mit der Berücksichtigung von Betreuungsleistungen im Rahmen der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten werden zusätzliche Ausgaben berücksichtigt, was zu höheren Krankheitskosten und/oder neuen anspruchsberechtigten Personen führt. Dabei stellt sich die Frage, ob sich - wie bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen von Personen in Heimen - eine stärkere Anrechnung des Vermögens rechtfertigt.66 Davon betroffen wären nur Personen die Vermögen über der Freigrenze von 30 000 Franken (Alleinstehende) und 50 000 Franken (Ehepaare) haben.67
Auf eine stärkere Anrechnung des Vermögens soll für die vorgeschlagenen Betreuungsleistungen verzichtet werden. Denn die betroffenen Personen gelten als nach wie vor im eigenen Zuhause lebend. Die Höhe der vergüteten Betreuungsleistungen ist nicht mit den Kosten vergleichbar, die bei einer Betreuung im Heim entstehen. Für Personen, die Leistungen für geringe tatsächliche Kosten erhalten, wäre die Anrechnung sogar kontraproduktiv, da das bei der EL-Berechnung berücksichtigte Vermögen letztlich höher ausfallen könnte als der Mietzuschlag oder die gewährte Leistungsvergütung.
Anforderungen an Anbieter des institutionalisierten betreuten Wohnens
Die Anforderungen, die an die Anbieter von Betreuungsleistungen zu stellen sind – seien es Institutionen für betreutes Wohnen oder Anbieter von einzelnen Dienstleistungen – sind grundsätzlich von der Durchführungsstelle zu erheben. Das bedeutet nicht, dass Anbieter insbesondere auch Privatpersonen zum vornherein ausgeschlossen werden. Allerdings ist das Angebot vielfältig und es ist im Sinne der Leistungsbeziehenden wie auch der Versicherung, dass die Angebote von guter Qualität sind und die Bedürfnisse angemessen befriedigen.
Es wird vorgeschlagen, dass das Angebot von den Kantonen geregelt bzw. die Anerkennung der einzelnen Leistungsanbieter von diesen bestimmt werden soll. Sie gewähren bereits heute entsprechende Leistungen, kennen das Angebot in ihrem Kanton und kommen auch für den überwiegenden Teil der Leistungen auf. Bei neuen Angeboten wie insbesondere der altersgerechten Wohnung, die nicht an eine Institution angegliedert ist, wird sich eine Praxis zur Prüfung des Angebots entwickeln müssen.
64 Art. 42quater IVG
65 Art. 43ter AHVG
66 Art. 11 Abs. 2 ELG
67 Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG