Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 38 Seiten
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Betreutes Wohnen in der jährlichen Ergänzungsleistung
Bei dieser Variante würde ein Zuschlag für das institutionalisierte betreute Wohnen im Bereich der jährlichen Ergänzungsleistung festgelegt, welcher entsprechend der Finanzierungsregelung zu 5/8 vom Bund getragen würde.35 Bei zuhause lebende Personen würden einzelne Betreuungsleistungen (z.B. Notfallknopf, altersgerechte Wohnung, Integration) als Ausgabe anerkannt. Die Ausgestaltung des Zuschlags könnte unterschiedlich ausfallen:
- Ein Zuschlag für sämtliche Betreuungsleistungen,
- Erhöhung des Höchstbetrags für die Miete und/oder
- Erhöhung des allgemeinen Lebensbedarfes.
Würde die Berücksichtigung dieser Leistungen in den jährlichen Ergänzungsleistungen geregelt, stellt sich dieselbe Problematik wie beim vorgängig erläuterten Modell. Zum einen müssten die effektiven Betreuungsleistungen analog der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden. Dies ist mit dem Konzept der jährlichen Ergänzungsleistungen nicht kompatibel, weil der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung mit jeder eingereichten Rechnung ändern würde. Zum andern würde der Bund Leistungen mitfinanzieren, die bisher die Kantone finanzierten. Seit der Einführung der Neugestaltung des Finanzausgleichs (NFA) werden die Kosten im Pflege- und Betreuungsbereich allein von den Kantonen finanziert. Dies könnte zu Kostenverschiebungen zum Bund führen.
Diese Lösung wurde auch verworfen, weil die einzelnen Betreuungsleistungen nicht im Gesetz aufgeführt wären und die Bestimmung damit zu pauschal ausfallen würde. Die Betreuungsleistungen müssten später in der Verordnung festgehalten werden, um die Leistungen zu konkretisieren.
Schliesslich würde bei diesem Modell die Finanzierung überwiegend beim Bund liegen. Gleichzeitig würden sich die aus den abnehmenden Heimkosten ergebenden Einsparungen überwiegend bei den Kantonen zeigen. Das Ergebnis dieser Ausgestaltung wäre nicht sachgerecht und wurde auch angesichts der stark belasteten Bundesfinanzen nicht weiterverfolgt.
Zuschlag für die Miete einer altersgerechten Wohnung in der jährlichen Ergänzungsleistung und Betreuungsleistungen in den Krankheits- und Behinderungskosten
Diese Variante besteht aus zwei Teilen:
- einem (Miet-)Zuschlag für eine an die Bedürfnisse des Alters angepasste Wohnung in den jährlichen Ergänzungsleistungen und
- aus einzelnen Betreuungsleistungen, die im Bereich der Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden.
Beide Leistungen werden im angestammten Zuhause oder in einem institutionalisierten betreuten Wohnen ausgerichtet. Die Regelung eines Zuschlages, der das Mietzinsmaximum nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG erhöht, passt aus systematischen Gründen in die jährlichen Ergänzungsleistungen – zum Höchstbetrag für die Miete. Der aufgrund der Anpassung der Wohnung an die Bedürfnisse des Alters erhöhte Anteil der Miete wird in den Mietverträgen nicht gesondert ausgewiesen, so dass auch aus praktischen Gründen eine Einordnung in den jährlichen Ergänzungsleistungen sinnvoll erschiene. Schliesslich gehört ein Zuschlag auf der Miete auch inhaltlich eher in diesen Bereich, da es sich nicht wie bei den andern Betreuungsleistungen um eine Dienstleistung bzw. Krankheitskosten im eigentlichen Sinne handelt.
35 Art. 13 Abs. 1 ELG