Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 38 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
wichtige Rolle, nicht nur wenn es darum geht, weiterhin zu Hause leben zu können, sondern auch bei der Prävention, indem die Bedürfnisse der Personen erkannt werden.11
Es findet also ein Wandel in der Betreuungskultur statt. Die Neuausrichtung zeigt aber auch, wie schwierig es ist, die Kriterien, die an die Betreuung gestellt werden und derzeit eng mit dem Pflegebedarf zusammenhängen, mit dem Wunsch zu vereinbaren, die Bedürfnisse und das Wohlbefinden der Menschen über medizinische Aspekte hinaus zu berücksichtigen. Betreuung und Begleitung lassen sich kaum auf einen abschliessenden Leistungskatalog reduzieren, da die Betreuungsbedürfnisse sehr vielfältig und heterogen sind.12 Für die Pflege ist es möglich, eine Liste mit objektivierbaren Kriterien und Voraussetzungen festzulegen – für die Betreuungsleistungen ist dies hingegen schwierig.
In der Debatte rund um die soziale Begleitung und die Betreuung für ältere Menschen soll der Begriff «betreutes Wohnen» mehr umfassen als nur die Betreuung im Heim. Das betreute Wohnen sollte im eigenen Zuhause beginnen und Betreuungsleistungen sollen nicht an eine bestimmte Wohnform geknüpft sein. Es gibt mehrere Projekte zur Lebensqualität im eigenen Zuhause, zur Unterstützung pflegender Angehöriger, zum Erhalt der Autonomie sowie zur Gestaltung des urbanen Raums, um das Zusammentreffen verschiedener Generationen zu fördern. Es entstehen innovative Dienstleistungen wie der «Dienst für isolierte ältere Menschen» der Gemeinde Mendrisio. Zudem werden vermehrt Assistenzleistungen im eigenen Zuhause angeboten, beispielsweise von Home Instead in verschiedenen Schweizer Regionen. Oder es entstehen Generationenquartiere, etwa mit «Altersfreundliche Quartiere durch Quartierbegehungen» in Schaffhausen oder den solidarischen Quartieren im Kanton Waadt. Die Stadt Luzern hat zudem das Pilotprojekt «Gutscheine für selbstbestimmtes Wohnen» lanciert. Die Gutscheine sollen die Lebensqualität der betroffenen Personen verbessern, verhindern, dass Personen nur aufgrund mangelnder finanzieller Ressourcen in eine stationäre Einrichtung eintreten müssen, und pflegende Angehörige besser entlasten (vgl. Projektbeschrieb unten).
Nebst Anpassungsvorschlägen dazu, wie das betreute Wohnen über das EL-System finanziert werden kann, sollen die Diskussionen auch auf die Betreuung älterer Menschen im Allgemeinen ausgeweitet werden. Bund, Kantone und betroffene Akteure stehen derzeit im Gespräch, um die leistungs- und finanzierungsseitige Strategie festzulegen, mit der am besten auf die Entwicklung der Betreuung dieser Bevölkerungsgruppe auch in andern Bereichen als den Ergänzungsleistungen reagiert werden kann.
1.1.3 Geltendes Recht
Bereits heute werden das betreute Wohnen und die Betreuungsleistungen für ältere Menschen über verschiedene Leistungen und Gesetzesgrundlagen finanziert. Bevor allfällige Lücken identifiziert und Lösungen gefunden werden, wie die Entwicklung der Betreuungsleistungen für ältere Menschen besser berücksichtigt werden kann, braucht es zunächst eine Übersicht über die bestehenden Leistungen.
Leistungen für Betreuung in den Sozialversicherungen
Finanzielle Leistungen, die die Betreuung von Personen im Rentenalter unterstützen oder mitfinanzieren, finden sich in verschiedenen Bundesgesetzen, wie im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, im Bundesgesetz über die Krankenversicherung oder im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung.13 Auch das hier im Fokus stehende
11 Wächter M., Künzi K., Die Grenzen der Spitex aus ökonomischer Sicht, Bern, Büro für arbeits- und soziapolitische Studien BASS, 2011.
12 Knöpfel C. et al., Wegweiser für gute Betreuung im Alter, Herausgebende Stiftungskooperation, 2020.
13 Die Entschädigung für Eltern von schwer kranken Kindern wird hier weggelassen, weil sich dabei keine Abgrenzungsfragen stellen.