Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 38 Seiten

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Krankenversicherer, so dass der EL-Betrag für die Krankenversicherungsprämie nicht

erlassen werden könnte, auch wenn die EL-beziehende Person die Voraussetzungen erfüllt. Um die Rechte der EL-beziehenden Person zu wahren, soll auf Gesetzesstufe verankert werden, dass der Versicherer nur im Umfang in dem die Rückerstattungspflicht der ELbeziehenden Person rechtskräftig festgestellt ist, rückerstattungspflichtig ist.

II

Absatz 2 (Rückwirkendes Inkrafttreten der Änderung von Art. 10 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 und Abs. 1bisdritter Satz)

Das rückwirkende Inkrafttreten von Gesetzesanpassungen ist grundsätzlich verboten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein rückwirkendes Inkrafttreten nur ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die Rückwirkung muss im Erlass ausdrücklich angeordnet oder zumindest klar gewollt sein. Sie muss zeitlich mässig sein (max. ein Jahr). Zudem muss sie durch triftige Gründe gerechtfertigt sein. Eine Rückwirkung darf im Weiteren auch keine stossenden Rechtsungleichheiten bewirken oder Rechte Dritter beeinträchtigen, und sie muss sich durch überwiegende öffentliche Interessen rechtfertigen lassen. Schliesslich darf sie keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte darstellen.

Die EL-Reform trat 2021 in Kraft und sieht für Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind und in Wohngemeinschaften leben, finanzielle Verschlechterungen vor. Das

Übergangsrecht belässt sie noch während drei Jahren im alten Recht. Nach Ablauf des

Übergangsrechts Anfang 2024 werden diese Personen vor grosse finanzielle

Herausforderungen gestellt. Die im Titel genannten Änderungen sollen diese etwas

abschwächen und eine Aufgabe dieser Wohnformen vermeiden. Damit sie Wirkung zeigen, treten sie bestenfalls auf Anfang 2024 in Kraft. Dies ist aus zeitlichen Gründen nicht möglich. Daher soll ein rückwirkendes Inkrafttreten dieser Bestimmungen vorgesehen werden. Das rückwirkende Inkrafttreten ist insofern gerechtfertigt, als dass mit dieser Änderung die

Aufgabe der Wohnsituationen dieser Personen vermieden werden soll. Dies würde eine einschneidende Veränderung der Lebenssituation dieser Menschen bedeuten, so dass die triftigen Gründe für ein rückwirkendes Inkrafttreten vorliegen. Gleichzeitig entsteht dadurch keine Rechtsungleichheit und werden auch nicht Rechte Dritter beeinträchtigt. Die

Konsequenzen für die Allgemeinheit sind äusserst gering und könnten durch die Vermeidung möglicher Heimeintritte aufgewogen werden.

5 Auswirkungen

5.1 Finanzielle Auswirkungen (Kantone)

5.1.1 Schätzung zur Zahl den Begünstigten

Grundlage für die Schätzung der Begünstigtenzahl bildet die Höchstzahl der Personen, die potenziell Anspruch auf die neu eingeführten Leistungen haben könnten. Letztlich werden nicht alle Personen der Zielbevölkerung die Leistungen in Anspruch nehmen, allerdings kann der Anteil zum jetzigen Zeitpunkt kaum vorausgesagt werden. Mit dem gewählten Ansatz kann jedoch eine Obergrenze für die finanziellen Auswirkungen festgelegt und eine Einschätzung zur Kosteneffizienz der Massnahme insgesamt abgegeben werden.

Vergütung der Betreuungsleistungen

Es wird davon ausgegangen, dass ältere Menschen im eigenen Zuhause leben und Umzüge vermeiden möchten. In diesem Zusammenhang erwähnt die Studie BASS, dass die Nachfrage