Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 38 Seiten

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2.1.1 Pilotprojekt «Betreuungsgutsprachen» der Stadt Bern40

Mit dem Pilotprojekt «Betreuungsgutsprachen» der Stadt Bern sollen Lücken in der heutigen Finanzierung von Betreuung im Alter gefüllt werden. Dabei werden Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen – ähnlich der EL-beziehenden Personen – und mit einem geringen Betreuungsbedarf (bis max. leichte Hilflosenentschädigung) Leistungen vergütet. Diese werden im gleichen Umfang an Personen zuhause wie auch im betreuten Wohnen ausgerichtet. Die Abklärung des Bedarfs wird von der Pro Senectute vorgenommen.

Anspruch können Personen haben mit einem steuerbaren Einkommen bei Alleinstehenden von 32 000 Franken und bei Ehepaaren von 48 000 Franken. Die Personen dürfen höchstens in leichtem Mass hilflos sein. Ab einem Anspruch auf eine mittlere Hilflosenentschädigung erlischt der Anspruch auf Betreuungsgutsprachen. Es werden folgende Leistungen mittels Betreuungsgutsprachen vergütet: kleine Wohnungsanpassungen (Rampen an Schwellen; Haltegriffe im Bad; Geländer usw.), Dienstleistungen zur selbständigen Haushaltsführung, Notrufsystem (Installation und Betrieb), Mahlzeitendienst, Besuchs- und Begleitdienste, soziale Aktivitäten, Betreutes Wohnen (24-Stunden-Bereitschaftsdienst).

2.1.2 Projekt der Stadt Luzern – Gutscheine für selbstbestimmtes Wohnen

Die Gutscheine für selbstbestimmtes Wohnen verfolgen drei Hauptziele: die Lebensqualität der betroffenen Personen erhöhen, damit verhindert werden kann, dass Personen aufgrund von fehlenden finanziellen Ressourcen in eine stationäre Einrichtung eintreten müssen sowie die Entlastung von pflegenden Angehörigen.

Anspruch auf die Gutscheine haben EL-Bezügerinnen und -Bezüger sowie Personen direkt oberhalb der EL-Grenze. Für die Vergabe der Gutscheine gibt es keine strikten Regeln, sondern lediglich grobe Leitlinien, insbesondere in Bezug auf die Subsidiarität (was bereits durch die EL oder die Krankenversicherung abgedeckt ist, wird nicht übernommen). Auch sind Ausnahmen möglich, damit rasch und unbürokratisch Unterstützung erbracht werden kann. Priorität haben Leistungen wie Fahrdienste, Beiträge für die Verbesserung der Infrastruktur in der Wohnung (z. B. Sturzprävention), Kosten für ein Notrufsystem oder Bewegungsangebote. Ausserdem werden bei Personen mit finanziellen Ressourcen knapp oberhalb der EL-Grenze die Kosten für die Haus- oder Putzhilfe übernommen. Die Leistungen pro Person belaufen sich auf 250 Franken pro Monat bzw. 3 000 Franken pro Jahr.

Die Evaluation des Projekts, das im Herbst 2018 lanciert wurde, war zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Berichts noch nicht abgeschlossen. Ein Zwischenbericht wies jedoch die folgende Priorisierung bei der Vergabe der Gutscheine nach Wirkungsbereich aus: Die insgesamt 116 vergebenen Gutscheine betrafen hauptsächlich den Bereich Vernetzung und Steigerung der Lebensqualität (48 Gutscheine). 29 Gutscheine wurden für die Entlastung pflegender Angehöriger vergeben, insbesondere für Fahrdienste und Aufenthalte in Tagesstrukturen für Demenzerkrankte. 29 Gutscheine betrafen die Haus- und Putzhilfe sowie die Infrastruktur in der Wohnung (Sturzprävention). Die Personen, die die Gutscheine erhalten haben, waren zwischen 60 und 99 Jahre alt, das Durchschnittsalter lag bei 80 Jahren. Die Mehrheit der Bezügerinnen und Bezüger lebt in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, mehr als die Hälfte von ihnen hat aber keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV.

40 Weitere Informationen dazu sind auf der Internetseite der Stadt Bern zu finden: https://www.bern.ch/themen/gesundheitalter-und-soziales/alter/finanzen-und-recht/betreuungsgutsprachen-1