Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 38 Seiten
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Darüber hinaus kann die Bedarfsabklärung, wenn sie wie im Kanton Basel-Stadt, vor einem Eintritt in ein Pflegeheim, für alle obligatorisch ist auch der Steuerung des Angebotes dienen. Damit ist ein Kanton über den Bedarf an Betreuungsleistungen wie auch an Pflegeeinrichtungen im Bilde und kann das Angebot entsprechend steuern.
Bedarfsabklärung und Betreuungsleistungen. Der Bedarf an Betreuungsleistungen ist sehr unterschiedlich und heterogen. Entsprechend schwierig ist es, für alle Leistungen zum Erhalt der Autonomie und der Vermeidung von Heimeintritten eine einheitliche Liste mit objektivierbaren Kriterien und Voraussetzungen festzulegen. Werden die einzelnen Betreuungsleistungen betrachtet, so kann der Umzug in eine altersgerechte Wohnung durchaus bereits Sinn machen, wenn noch wenig oder kein Bedarf an Betreuung besteht. Erfolgt der Umzug in einem Zeitpunkt, da die Unterstützung bereits notwendig ist, ist möglicherweise kein entsprechendes Angebot verfügbar. Hingegen erscheint es sinnvoll, den Bedarf einer Unterstützung im Haushalt abzuklären, und sei es auch nur um zu wissen, welche Arbeiten nicht mehr selbständig ausgeführt werden können. Darüber hinaus sind bestimmte Bedürfnisse wie beispielsweise jenes nach Sicherheit äusserst subjektiv und können auch nicht von einer Abklärungsstelle objektiviert werden.
Bedarfsabklärung in den Kantonen. Die EL-Stellen vergüten bereits heute Betreuungsleistungen im Rahmen der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten und klären auch den Bedarf ab. Je nach Kanton erfolgt dies in unterschiedlicher Art und Weise. Die Mehrheit der Kantone klärt den Bedarf ab, indem sie eine Bestätigung eines Arztes oder einer Ärztin mit einem Fragebogen kombiniert, welcher von der antragsstellenden Person auszufüllen ist. Die Kantone Jura und Waadt klären den Bedarf mit eigenen Zulassungsstellen ab (Réseau d’Information et d’Orientation de la personne âgée dans le canton du Jura [RIO], Fachkommission in VD). Im Kanton Jura ist die Triage über diese Stelle auch bei einem Heimeintritt für EL-Beziehende obligatorisch. Eine Pflegefachperson klärt den Bedarf mittels eines Standardfragebogens ab. Damit soll gewährleistet sein, dass die Wohnform den Bedürfnissen der Person entspricht.
Eignung der Hilflosenentschädigung für die Bedarfsabklärung. Die Hilflosenentschädigung als Voraussetzung für den Betreuungsbedarf wurde im Rahmen der ersten Studie des Büro BASS55 zum betreuten Wohnen geprüft. Sie wurde als ungeeignete Voraussetzung für das betreute Wohnen eingestuft. Der niederschwellige Betreuungsbedarf besteht in der Regel bevor eine Person im Sinne des Gesetzes hilflos ist. Betreuungsleistungen sollten also bereits vergütet werden, wenn die Personen noch nicht in dem Mass hilflos sind, dass sie eine Hilflosenentschädigung erhalten. Sie ist sie zu stark auf Alltagshandlungen (An- Ausziehen, Absitzen, Aufstehen, Körperpflege usw.) ausgerichtet und berücksichtigt beispielsweise die Unsicherheit beim Gehen (Stürzen) oder die fehlende Kraft für bestimmte Hausarbeiten zu wenig. Problematisch ist für den Anspruch auf Betreuungsleistungen zudem auch die Wartefrist für die Hilflosenentschädigung. Sie wurde zwar im Rahmen der AHV 21 von einem auf ein halbes Jahr herabgesetzt. Zudem ist der Nachweis nach einem anhaltenden Bedarf für die hier zu diskutierenden Leistungen kein Kriterium. Gemäss Aussagen von Experten beziehen Personen bei Eintritt in das betreute Wohnen praktisch nie die Hilflosenentschädigung.56
Die IV-Stelle als Abklärungsstelle. Die IV-Stelle klärt heute die Anforderungen an die Hilflosenentschädigung ab und verfügt insofern bereits über ein beträchtliches Know-how im Bereich der Hilfe bei Alltäglichem. Insofern könnte es auf der Hand liegen auf diese Institution auch für die Abklärung von Betreuungsleistungen (in der EL) zurückzugreifen. Allerdings besteht für die Abklärung psychosozialer (Isolation, Wohnkompetenzen) und die alters-
55 Bannwart L. & Künzi K., op. cit., S. 32 sowie Abschnitt 2.4.2.
56 Bannwart, L., Künzi, K., Jäggi, J. & Gajta, P., op. cit., S. 48.