Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 38 Seiten
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Tagesstruktur, zielgerichtetes Training zur Gestaltung und Förderung sozialer Kontakte, Unterstützung beim Einsatz von Orientierungshilfen und Sicherheitsmassnahmen.
Unter Betreuung fallen meist jene Dienstleistungen, die Menschen in ihrem Alltag unterstützen, auch eine soziale Komponente aufweisen und nicht unter die Pflege fallen. Im Folgenden wird Betreuung so verstanden, dass sie das selbstständige Leben zuhause oder in einem institutionalisierten betreuten Wohnen von Personen mit einer Altersrente fördert und/oder erhält.
Dabei kann es sich insbesondere um folgende Leistungen handeln:
- Sicherheitssysteme (Notfallknopf)
- Haushaltshilfe (Waschen, Putzen, Einkaufen, kleine Reparaturen)
- Anpassungen der Wohnung wie Handläufe, Duschsitze, Haltegriffe usw.
- Begleitung zur Ärztin, Coiffeur, zum Einkaufen, zu Bekannten, an kulturelle Anlässe
- Teilnahme an handwerklichen und musischen Angeboten sowie Bewegungsangebote
- Teilnahme an Mittagstischen, Mahlzeitenlieferungen nach Hause
- Soziale Aktivitäten
- Digitale Nutzung und Multimedia
- Administration
Die Wahl der über die Ergänzungsleistungen zu vergütenden Betreuungsleistungen erfolgt im Kapitel 3.1.3 «vorgeschlagenes Modell».
Nachweis und Abklärung des Bedarfs an betreutem Wohnen
Damit das betreute Wohnen in den EL anerkannt und berücksichtigt wird, muss zunächst geprüft werden, ob es eine individuelle Bedarfsabklärung braucht.
Zweck der Bedarfsabklärung: Bedarfsabklärung soll aus Sicht der Versicherung (EL) feststellen, welche Betreuungsleistungen eine Person braucht. Damit soll vermieden werden, dass weder zu viele noch zu wenige Betreuungsleistungen gewährt werden. Gleichzeitig macht eine Bedarfsabklärung nicht bei jeder Betreuungsleistung gleichermassen Sinn. Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass Betreuungsleistungen eher spät beantragt werden. So liegt das Alter beim Eintritt ins institutionalisierte betreute Wohnen im Durchschnitt bei 82 Jahren.51 Das bestätigen auch die Aussagen aus dem Kanton Jura, in welchem der Bedarf für das betreute Wohnen bereits heute abgeklärt wird. Der Eintritt liegt dort bei 83 Jahren.52 Damit liegt das Alter für den Eintritt in ein institutionalisiertes betreutes Wohnen ein zwei Jahre unter dem Durchschnittsalter von Personen, die in ein Pflegeheim eintreten. Dieses beträgt bei Frauen 84 und bei Männern 81 Jahre.53 Dasselbe wird im Übrigen auch im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von einzelnen Betreuungsleistungen beobachtet. Die meisten schätzen ihren eigenen Betreuungsbedarf geringer ein, als es die Ergebnisse der Bedarfsabklärungen zeigen und beziehen auch deutlich weniger Leistungen als ihnen empfohlen werden.54 Daraus kann geschlossen werden, dass Betreuungsleistungen grundsätzlich nicht beantragt werden, wenn sie noch nicht benötigt werden.
Des Weiteren hat eine Bedarfsabklärung bei einer Person zuhause auch einen fürsorglichen Aspekt, weil mit der Abklärung ihre Alltagskompetenz, mögliche Verwahrlosungstendenzen und damit auch der Fragilisierungsgrad einer Person festgestellt werden kann, auf welchen mit entsprechenden Betreuungsleistungen reagiert werden kann.
51 Bannwart, L., Künzi, K., Jäggi, J. & Gajta, P., op. cit., S. 18. Hierbei handelt es sich um das Durchschnittsalter über alle Angebote (wenig ausgebaute bis umfangreiche Angebote) hinweg.
52 Ibid., S. 19.
53 Bannwart, L., Künzi, K., Jäggi, J. & Gajta, P., op. cit., S. 26./ Statistik der sozialmedizinischen Institutionen 2019.
54 Auswertung des Pilotprojektes der Stadt Bern 2021 (Foliensatz; Quellenangabe ergänzen, wenn Studie vorliegt).