Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 38 Seiten

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Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV enthält entsprechende Bestimmungen. Diese sind überwiegend im Bereich der Krankheits- und Behinderungskosten geregelt, welche in der Kompetenz der Kantone liegen und daher unter diesem Abschnitt besprochen werden. Im Folgenden werden jene Leistungen dargestellt, die mit den hier zu erschaffenden Leistungen eine Ähnlichkeit aufweisen könnten:

Betreuungsgutschriften der AHV.14 Dabei handelt es sich um fiktive Guthaben, die die AHV-Renten von Personen erhöhen, die ihre Angehörigen betreuen. Die zu betreuenden Angehörigen müssen zumindest einen Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung ausweisen, damit ein Anspruch geltend gemacht werden kann.

Hilflosenentschädigung der AHV15 und IV. Diese Leistung wird an Personen ab 18 Jahren mit Beeinträchtigungen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen ausgerichtet und umfasst drei Schwerestufen (für Kinder wird auch eine entsprechende Leistung bei Bedarf ausgerichtet.) Sie wird bereits heute bei Personen im Heim als Einnahme angerechnet, wenn in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind.16 Die Invalidenversicherung richtet zudem auch eine Hilflosenentschädigung an Personen aus, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung liegt vor, wenn eine Person ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann, auf eine Begleitung angewiesen ist für Kontakte und Verrichtungen ausserhalb der Wohnung oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.17 Für die Gewährung der Hilflosenentschädigung besteht indes eine Karenzfrist. Im Rahmen der Reform AHV 21, die das Parlament am 17. Dezember 2021 verabschiedet hat, wurde die Karenzfrist für die Hilflosenentschädigung der AHV von 12 auf 6 Monate verkürzt. Angeführt wurde insbesondere das Argument, die frühere Gewährung der Hilflosenentschädigung könne Heimeintritte hinauszögern.

Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung18: Dieser ist wie alle Leistungen der Invalidenversicherung für Personen im aktiven Alter zwischen 18 und 64/65 Jahren vorgesehen. Personen mit einer AHV-Rente können keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag erwerben. Ein Besitzstand gilt für Personen, die bereits vor dem Rentenalter einen Assistenzbeitrag bezogen.19 Er ist für Personen vorgesehen, die ein hohes Mass an Unterstützung benötigen. Die Versicherung klärt den individuellen Bedarf ab und legt fest, wie viele Stunden an Assistenz eine Person benötigt. Pro Stunde bezahlt die IV einen fixen Betrag von 33.50 Franken. Die Assistenz ist allerdings auch bei sehr hohem Betreuungsbedarf bei 240 Stunden pro Monat begrenzt. Eine notwendige Überwachung während der Nacht wird pauschal mit höchstens 160.50 Franken entschädigt. Im Assistenzbeitrag nicht berücksichtigt sind die Kosten für die Miete eines Zimmers für die Nachtassistenz. Die Betreuung, die über den Assistenzbeitrag entschädigt wird, darf nicht von nahen Verwandten übernommen werden und muss in jedem Fall über die Einstellung der Betreuungspersonen durch die leistungsbeziehende Person geschehen.

Beitrag der Krankenversicherung an Pflegeleistungen: Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) leistet einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim erbracht werden.20 Die Pflegeleistungen nach KVG sind in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)21 präzisiert. Dabei wird

14Art. 29septiesAHVG

15Art. 43bisAHVG

16Art. 11 Abs. 4 ELG und Art. 15b ELV

17Art. 42 Abs. 3 IVG und Art. 38 IVV

18Art. 42quaterff. IVG

19Art. 43terAHVG

20Art. 25a Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10)

21 SR 832.112.31