Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 38 Seiten
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Objektfinanzierung, der Bau und Betrieb des betreuten Wohnens, wird von den Kantonen Genf und Waadt betrieben. In der Waadt werden Darlehen und Bürgschaften für den Bau bzw. die Renovation von betreuten Wohnungen vergeben, während im Kanton Genf die Mehrkosten für den Bau altersgerechter Wohnungen explizit von kantonalen Beihilfen ausgeschlossen sind. Um den Zugang zum betreuten Wohnen auch für Personen mit geringem Einkommen zu gewährleisten, nutzt der Kanton Genf jedoch die allgemeinen Instrumente der Wohnpolitik, d.h. in einem Teil der betreuten Wohnungen werden die Mieten in Form von degressiven Zuschüssen an die Besitzer subventioniert. Ausserdem werden im Rahmen von Leistungsverträgen mit den Betreibern der betreuten Wohnungen Betriebskosten- und Investitionszuschüsse geleistet.
Die Steuerung kann wie es in einigen Kantonen Praxis ist über die Abklärung des Betreuungsbedarfes erfolgen. Wird die Abklärung zentral in einem Kanton vorgenommen, ist dieser über den Bedarf an entsprechendem Wohnraum (in einer Institution oder aber auch altersgerecht zuhause) im Bilde. Aus den Interviews der BASS-Studie ging hervor, dass eine Abklärungsstelle unabhängig sein sollte und weder mit den Interessen der Leistungserbringer noch mit jenen der Versicherung in Verbindung stehen sollte. So werden beispielsweise die Abklärungsstellen der beiden Westschweizer Kantone (JU, VD) von den Anbietern als zu rigide eingestuft.32 Der Kanton St. Gallen wiederum verlangt keine Abklärung für den Eintritt in ein institutionalisiertes betreutes Wohnen.
In Basel-Stadt findet vor jedem (Pflege-)Heimeintritt eine obligatorische Bedarfsabklärung33 statt, bei der auch Möglichkeiten einer ambulanten Betreuung aufgezeigt werden. Genf schreibt vor, dass Personen erst ab der Pflegestufe 4 in ein Heim eintreten können.
1.2 Geprüfte Varianten und vorgeschlagene Lösung
Für die Erarbeitung der vorliegenden Gesetzesrevision wurden unterschiedliche Möglichkeiten geprüft, wie das betreute Wohnen in den Ergänzungsleistungen künftig berücksichtigt werden könnte. Die geprüften Varianten unterscheiden sich bezüglich der zu vergütenden Leistungen nicht – sie unterscheiden sich lediglich in der Art und Weise wie den einzelnen Leistungen im System der Ergänzungsleistungen Rechnung getragen werden kann.
Pauschale für Betreuungsleistungen in der jährlichen Ergänzungsleistung
Analog dem Rollstuhlzuschlag34 wurde eine Pauschale für Betreuungsleistungen geprüft. Mit dieser Variante würde das Mietzinsmaxima entsprechend der Pauschale bei Personen mit Betreuungsbedarf erhöht. In der EL-Berechnung würden die effektiv in Anspruch genommenen Betreuungsleistungen berücksichtigt.
Diese Variante wurde aus unterschiedlichen Gründen verworfen. Betreuungsleistungen sind vielfältig, so dass eine Definition der anerkannten Leistungen unverzichtbar wäre. Weil aufgrund des Bedarfsleistungssystems auch im Falle einer Pauschale nur die effektiven Kosten vergütet würden, müssten Betreuungsleistungen wie bei der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten berücksichtigt bzw. vergütet werden. Dies wiederum ist mit den jährlichen Ergänzungsleistungen nicht kompatibel – da dies zu monatlich ändernden Berechnungen führen würde. Darüber hinaus würden Leistungen, die heute von den Kantonen finanziert werden (z.B. Haushalthilfe, Fahrdienste), zum Bund verschoben. Dies würde das Gleichgewicht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen stören.
32 Bannwart, L., Künzi, K., Jäggi, J. & Gajta, P., op. cit., S. 43.
33 § 8 Abs. 1bis Gesundheitsgesetz BS, Inkraft seit 2018.
34 Art. 10 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 ELG.