Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 38 Seiten
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keine Gewissheit bezüglich des Leistungszugangs sowie -angebotes, im Falle eines Umzuges in einen andern Kanton, besteht.
Nicht beanspruchte Ergänzungsleistungen. Es gibt einen bedeutenden Teil an Personen, die ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Allgemeinen nicht geltend machen. So bringt eine Studie, die das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt bei der Berner Fachhochschule in Auftrag gegeben hat,42 zutage, dass 29 Prozent der Pensionierten, die einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, diesen nicht geltend machen.43 Der Kanton Aargau, der kürzlich eine Pauschale für «Selbstbestimmtes Wohnen» in seinen Leistungskatalog der Krankheits- und Behinderungskosten aufgenommen hat, stellt fest, dass diese Leistung nur selten nachgefragt wird. Die Gründe dafür werden zur Zeit eruiert.44 Werden Leistungen nicht beantragt, kann der damit verfolgte Zweck (Hinauszögern von Heimeintritten) bei dieser Personengruppe verfehlt werden. Insofern ist die Frage nach einem Verzicht auf Ergänzungsleistungen auch in diesem Zusammenhang von Interesse.
Mietzinspauschale für altersgerechte Wohnung. Gemäss der Befragung aus der BASS-Studie orten Experten und Expertinnen in den etwas höheren Mieten von altersgerechten Wohnungen eine Lücke im Leistungsangebot. Die Kosten für altersgerechte Wohnungen liegen rund 200 Franken über den üblichen Mieten.45
Lückenhafter Leistungskatalog. Bestimmte Leistungen wie niederschwellige Unterstützungsangebote und sozialbetreuerische Leistungen (z.B. Begleit- und Besuchsdienste, Fahrdienste zum Coiffeur, Einkauf oder Mittagstisch, Hilfe beim Kochen, Administration) werden nicht finanziert. Auch Kosten für einen Koordinationsaufwand würden nicht vergütet. Weiter vergüten nur einzelne Kantone Vorhalteleistungen in Angeboten des institutionalisierten betreuten Wohnens.46 Dabei handelt es sich häufig um die Anwesenheit einer Ansprechperson, eine Notrufeinrichtung oder Massnahmen gegen soziale Isolation.
Ende 2021 hat das BSV bei den Kantonen (19 haben geantwortet) eine Erhebung zu vergüteten Betreuungsleistungen über die Ergänzungsleistungen durchgeführt. Dabei haben sich die sehr unterschiedlichen Regelungen bestätigt. Im Rahmen dieser Umfrage hat sich gezeigt, dass Beiträge an Wohnungsanpassungen insbesondere zur Sturzprävention und Notrufsysteme ungenügend finanziert sind. Lediglich spärlich finanziert ist zudem die Entlastung pflegender Angehöriger. Je nach Kanton wird ein effektiver Erwerbsausfall bis zu einem jährlichen Maximalbetrag entschädigt.
Zu restriktive Anspruchsvoraussetzungen. Für die Vergütung bestimmter Betreuungsleistungen wird der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorausgesetzt. Insbesondere die Einrichtung und die Miete eines Notfallknopfes wird in den meisten Kantonen erst ab einem Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung vergütet. Diese Voraussetzung werde nicht allen Personen gerecht, da sich beispielsweise die Sicherheit beim Gehen und Treppensteigen nicht im Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung widerspiegelt.47
Grenzen des betreuten Wohnens manifestieren sich einerseits in wirtschaftlich-pflegerischer und andererseits in wirtschaftlich-psychosozialer Sicht. Wird Betreuung zu aufwändig, ist ein Heimaufenthalt günstiger als Pflege durch Spitex im betreuten Wohnen. Diese Grenze liegt bei
42 Nichtbezug von bedarfsabhängigen Sozialleistungen im Kanton BS – Ausmass und Beweggründe; Oliver Hümbelin, Tina Richard, Claudia Schuwey, Larissa Luchsinger, Robert Fluder; Berner Fachhochschule Oktober 2021.
43 Diese Zahl gilt für den Kanton Basel-Stadt. Vermutlich ist diese Zahl in ländlichen Kantonen höher.
44 Bannwart, L., Künzi, K., Jäggi, J. & Gajta, P., op. cit., S. 43.
45 Ibid., S. 49.
46 Ibid., S. 43. Vorhalteleistungen beinhalten z.B.: Gemeinschaftsräume, Aktivitäten und Massnahmen gegen soziale Isolation, Präsenz einer Ansprechperson, Notrufdienste.
47 Bannwart, L., Künzi, K., Jäggi, J. & Gajta, P., op. cit., S. 41.