Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 38 Seiten
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spezifischen Bedürfnisse wenig bis keine Kompetenz oder Erfahrung. Hinzu kommt, dass es zu Überschneidungen und Vermischungen bei der Abklärung kommen könnte.
Unabhängiges Abklärungssystem. Im Rahmen der Interviews, welche das Büro BASS mit Experten und Expertinnen geführt hat, erachteten verschiedene Interviewpartnerinnen und - partner es als sinnvoll, ein unabhängiges auf die Bedürfnisse älterer Menschen zugeschnittenes Abklärungssystem zu schaffen. Dieses solle auf bestehenden Instrumenten aufbauen, wie beispielsweise den Bedarfsabklärungen der Spitex, dem Instrument des Pilotprojekts «Betreuungsgutsprachen» der Stadt Bern, geriatrischen Assessments57 oder Instrumenten der Sozialberatung58 oder kantonalen Abklärungssystemen. Eine unabhängige Abklärungsstelle könnte bei Betreuungsleistungen, die weiter oben angeführten Vorteile (Fürsorge, Steuerung des Angebotes) mit sich bringen. Allerdings würde eine unabhängige Abklärungsstelle eine Reihe von Fragen aufwerfen: Wie sind die Abklärungsstellen ins System der Ergänzungsleistungen eingeordnet? Welche Anforderungen wären an die Abklärungsstellen zu stellen? Wer und wie würde eine solche unabhängige Stelle qualifizieren und garantieren? Wer würde diese Stellen beaufsichtigt? Wären die EL-Stellen an die Feststellung des Bedarfes gebunden? Wie müsste priorisiert werden, wenn der festgestellte Bedarf den Rahmen der Finanzierung übersteigt?
3.1.3 Vorgeschlagenes Modell: Berücksichtigung von Betreuungsleistungen in den Krankheits- und Behinderungskosten
Die vorliegende Neuregelung soll zum einen neu zu vergütende Leistungen, die das betreute Wohnen fördern (Betreuungsleistungen), in den Ergänzungsleistungen einführen und zum andern bestehende zwischen den Kantonen harmonisieren. Zu diesen Betreuungsleistungen sollen auch Leistungen gehören, wie der Zuschlag für eine altersgerechte Wohnung und die Vergütung der Wohnungsanpassung an die Bedürfnisse des Alters, die nicht im Sinne einer Dienstleistung von einer Person erbracht werden, wie beispielsweise die Haushaltshilfe. Das betreute Wohnen soll im Sinne der Motion breit interpretiert werden und Wohnen mit Betreuungsleistungen im angestammten Zuhause und in einer Institution berücksichtigten. Der Zugang zu den Leistungen soll etwas erleichtert werden, indem auf das Vorliegen einer Hilflosenentschädigung für die Vergütung sämtlicher Betreuungsleistungen verzichtet werden soll. Weil die Ergänzungsleistungen Bedarfsleistungen sind, sollen nur effektiv bezogene Leistungen berücksichtigt werden. Schliesslich sollen die einzelnen Betreuungsleistungen mit einem Maximalbetrag begrenzt werden.
Die einzelnen Betreuungsleistungen, welche Personen in ihrem angestammten Zuhause oder im Rahmen des institutionalisierten betreuten Wohnens vergütet werden sollen, sollen im Bereich der Krankheits- und Behinderungskosten geregelt werden. Wie weiter oben ausgeführt, vergüten die Kantone bereits heute in sehr unterschiedlicher Art und Weise Betreuungsleistungen. Betreuungsleistungen sollen mit dieser Regelung zwischen den Kantonen harmonisiert werden. Gleichzeitig kann die Regelung in einzelnen Kantonen auch zur Einführung einer neuen Leistung führen, weil eine noch nicht vergütete Betreuungsleistung neu vergütet werden soll. Mit der Regelung im Bereich der Krankheits- und Behinderungskosten bleiben sie weiterhin in der Kompetenz der Kantone und sollen auch von diesen finanziert werden.
Folgende einzelne Betreuungsleistungen sollen neu im Bereich der Krankheits- und Behinderungskosten aufgeführt werden:
57 www.inspire-bl.unibas.ch
58 Wie Pro Senectute