Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 38 Seiten

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1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

1.1.1 Motion der Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates «Ergänzungsleistungen für betreutes Wohnen» 18.3716

Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zur Reform der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL-Reform) hat sich die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) für einen Ausgabenposten zur Deckung der Kosten für betreutes Wohnen für ältere Menschen ausgesprochen.

Dieser Entscheidung ging eine Debatte voraus, bei der auf der Grundlage eines Berichts des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vier Modelle diskutiert wurden. Bei drei der Modelle ging es darum, das betreute Wohnen in Form eines Mietzinszuschlags im Rahmen der jährlichen EL zu berücksichtigen, wobei eines nebst dem Mietzinszuschlag auch einen Zuschlag für den Lebensbedarf vorsah. Eines dieser drei Modelle sah als Anspruchsvoraussetzung eine Hilflosenentschädigung leichten Grades vor, die beiden anderen setzten einen durch eine Ärztin oder einen Arzt anerkannten Assistenzbedarf voraus. Zwei der Modelle forderten, das Vermögen stärker zu berücksichtigen und zwar zu 1/5 (wie bei Personen im Heim) anstatt zu 1/10 (wie bei Personen im Zuhause). Die Finanzierung dieser drei Modelle würde nach dem für die jährlichen Ergänzungsleistungen geltenden Verteilschlüssel erfolgen: 3/8 würden die Kantone und 5/8 der Bund tragen. Das vierte Modell schlug vor, das betreute Wohnen ganz über die Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten. In diesem Fall hätten die Finanzierung und die Ausgestaltung des Modells in der Zuständigkeit der Kantone gelegen. Im Anschluss an diese Debatte reichte die SGK-N in der Wintersession 2017 einen Antrag ein, wonach die Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen zur Altersrente mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, die in einer betreuten Wohnform leben, einen jährlichen Mietzuschlag von 15 000 Franken (Alleinstehende) bzw. 22 500 Franken (Paare) erhalten sollen.1 In der Frühjahrssession 2018 entschied der Nationalrat jedoch, das betreute Wohnen über die Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) ebenso wie daraufhin der Ständerat wollten eine solche Bestimmung allerdings nicht ohne eingehende Prüfung der Wirksamkeit und ohne reguläre Vernehmlassung annehmen. Die SGK-N sah in der Folge davon ab, die Finanzierung des betreuten Wohnens ohne vorgängige Konsultation der Kantone zu regeln, was mit der EL-Reform der Fall gewesen wäre.

Im August 2018 befasste sich der Nationalrat im Rahmen der Motion 18.3716 «Ergänzungsleistungen für betreutes Wohnen» erneut mit dem Antrag. Die Motion beauftragt den Bundesrat, dem Parlament eine Gesetzesänderung vorzulegen, welche die Finanzierung von betreutem Wohnen über EL zur AHV sicherstellt, sodass Heimeintritte für betagte Menschen verzögert oder vermieden werden können. Um dieses Ziel zu erreichen und Anreize für vorzeitiges betreutes Wohnen zu vermeiden, muss die Gesetzesanpassung ein auf die Bedürfnisse ausgerichtetes Angebot festlegen. Der Motion zufolge müssen dazu die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Anforderungen an die Anbieter von betreutem Wohnen definiert werden. Die Motion wurde von beiden Kammern angenommen, vom Nationalrat am 6. März 2019, vom Ständerat am 12. Dezember 2019.

Aus Sicht des Bundesrates ist es hauptsächlich Aufgabe der Kantone, die Inanspruchnahme des betreuten Wohnens zu fördern, da auch die Finanzierung der Heimkosten vorwiegend in

1 Bannwart L. & Künzi K., Untersuchung zum betreuten Wohnen - Einsparpotential, Ausmass der Hilfsbedürftigkeit, Höhe des EL-Pauschalbeitrags [im Auftrag des Bundesamts für Sozialversicherungen], Bern, Büro für arbeits- und soziapolitische Studien BASS, März 2018.