Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 38 Seiten
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Trotz all den Vorteilen, die diese Variante mit sich bringt, weist sie einen gewichtigen Nachteil auf. Bei dieser Ausgestaltung beteiligt sich der Bund zu 5/8 am Zuschlag auf der Miete in den jährlichen Ergänzungsleistungen36, währenddem die Kantone die spezifischen Betreuungsleistungen im Rahmen der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten37 allein tragen. Die Förderung des Wohnens im angestammten Zuhause verzögert sodann Heimeintritte, was zu einer Senkung der Heimkosten führt. Aufgrund der Finanzierungsregel der Heimkosten in den Ergänzungsleistungen werden diese Einsparungen fast ausschliesslich bei den Kantonen zu verzeichnen sein: Der Bund beteiligt sich an den Heimkosten lediglich im Rahmen der Existenzsicherung. Das heisst, es wird für jede Person im Heim eine Ergänzungsleistung berechnet, als lebte sie zuhause. Daran beteiligt sich der Bund zu fünf Achteln.38 Da über die Ergänzungsleistungen nur ein Teil der Heimkosten finanziert wird, kommt die Bundesbeteiligung relativ spät zum Tragen, so dass sich auch die Einsparungen kaum niederschlagen werden. Der Bund würde sich folglich an einer Massnahme beteiligen, welche insgesamt zu Einsparungen führt, könnte aber nicht von diesen profitieren. In Anbetracht der äusserst angespannten Lage der Bundesfinanzen soll von dieser Variante folglich abgesehen werden.
Betreuungsleistungen in den Krankheits- und Behinderungskosten
Diese Variante regelt sämtliche zu vergütenden Betreuungsleistungen, wozu auch ein Zuschlag für eine altersgerechte Wohnung und die Vergütung der Wohnungsanpassung an die Bedürfnisse des Alters gehören, im Bereich der Krankheits- und Behinderungskosten. Mit dieser Ausgestaltung fällt die Finanzierung der Vorlage ausschliesslich den Kantonen zu. Für die betroffenen Personen ändert sich damit nichts, da dieselben Betreuungsleistungen wie in der vorgängig vorgestellten Variante vergütet werden. Dass sich damit der Bund nicht an der Finanzierung von Betreuungsleistungen beteiligt, ist insofern gerechtfertigt, als der Bund keine Einsparungen aus der Einführung von Betreuungsleistungen zu erwarten hat. Die Förderung des Wohnens im angestammten Zuhause verzögert Heimeintritte, was zu einer Senkung der Heimkosten führt. Aufgrund der Finanzierungsregel der Heimkosten in den Ergänzungsleistungen werden sich diese Einsparungen überwiegend bei den Kantonen auswirken. Der Bund beteiligt sich an den Heimkosten im Rahmen der Existenzsicherung. Das heisst, es wird für jede Person im Heim eine Ergänzungsleistung berechnet, als lebte sie zuhause. Daran beteiligt sich der Bund zu fünf Achteln.39 Da über die Ergänzungsleistungen nur ein Teil der Heimkosten finanziert wird, kommt die Bundesbeteiligung relativ spät zum Tragen, so dass sich auch die Einsparungen kaum niederschlagen werden.
2 Rechtsvergleich
2.1 Projekte im Bereich betreutes Wohnen und Betreuungsleistungen
In den Kantonen und Gemeinden bestehen zahlreiche Angebote und Projekte im Bereich Begleitung und Betreuung für ältere Menschen. Die nachfolgenden beiden Beispiele illustrieren die Vielzahl an Leistungen und werden in den laufenden Überlegungen zu den verfügbaren Leistungen und zu einer allfälligen Anerkennung im Rahmen der EL aufgegriffen. Das Beispiel Liechtenstein zeigt, wie die Anerkennung der Betreuung älteren Menschen das Leben im eigenen Zuhause ermöglicht.
36 Art. 13 ELG
37 Art. 16 ELG
38 Art. 13 Abs. 2 ELG
39 Art. 13 Abs. 2 ELG