Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 38 Seiten

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eingeschränkte Handlungsspielraum auf Bundesebene in diesem Bereich offengelegt, weil das betreute Wohnen aufgrund der Finanzordnung überwiegend bei den Kantonen angesiedelt ist.

Die Kantone sind sehr unterschiedlich in die Steuerung, Regulierung und (Mit-)Finanzierung des betreuten Wohnens involviert. Rund die Hälfte der Kantone verfügt heute über rechtliche Grundlagen zur Regelung des Angebotes von betreutem Wohnen (AI, BL, FR, GE, GR, JU, NE, SG, TG, TI, VD, VS). Dabei kann es sich um die Anerkennung des betreuten Wohnens handeln, wie Vorgaben bezüglich Bauvorschriften, Betriebskonzepten, Dienstleistungsangebot oder Organisationsformen oder um eine rechtliche Basis für die Finanzierung des betreuten Wohnens im Sinne einer Objektfinanzierung. Ebenfalls rund die Hälfte der Kantone verfügt über spezifische Regelungen für die finanzielle Unterstützung von Bewohnerinnen und Bewohner in Angeboten des Betreuten Wohnens. Diese Subjektfinanzierung erfolgt vielfach, aber nicht ausschliesslich, im Rahmen der Ergänzungsleistungen.28

AG, AI, AR, BS, GR, JU, LU, NE, SG, TG, VD, VS finanzieren ausdrücklich das institutionalisierte betreute Wohnen über die Ergänzungsleistung ähnlich wie die Übernahme der Heimkosten. Dabei muss das betreute Wohnen vom Kanton anerkannt sein und bestimmte Standards baulicher Natur und bezüglich des Angebots aufweisen.

Die Kantone BL, GE, NE, TI und VD sehen eine Objektfinanzierung sowie eine von der Ergänzungsleistung unabhängige Subjektfinanzierung vor.

AG, BE, ZH unterscheiden nicht nach der Wohnform. In diesen Kantonen werden Betreuungsleistungen, unabhängig davon ob die Person zuhause oder in einer Institution lebt, vergütet. Der Kanton Aargau richtet zudem an Personen, die selbstbestimmt «betreut» zuhause leben oder in einer institutionalisierten betreuten Wohnform einen Zuschlag aus.

Eine Übersicht zur detaillierten Ausgestaltung des betreuten Wohnens in den abgebildeten Kantonen findet sich im Anhang 5.1.

Steuerung des betreuten Wohnens in den Kantonen29

Einige Kantone vor allem in der Westschweiz bestimmen das betreute Wohnen und weisen Strategien zur Förderung des Verbleibs zu Hause und des selbstbestimmten Wohnens auf.30 Dies erfolgt zum Beispiel über die Objektfinanzierung, bei der der Kanton den Bau und Betrieb betreuter Wohnformen unterstützt oder die Anerkennung der Anbieter. Eine weitere Möglichkeit der Steuerung kann über die Abklärung des Betreuungsbedarfes erfolgen, in dem der Betreuungsbedarf der Personen vor dem Eintritt in ein Heim oder auch in eine betreute Wohnform abgeklärt wird.

Im Kanton Waadt ist zum einen die Anerkennung der Anbieter von betreutem Wohnen eine Voraussetzung. Damit hat der Kanton einen Überblick über das Angebot und kann auch eine gewisse Leistungsqualität garantieren. Zum andern müssen die Leistungsnehmenden (bspw. EL-Beziehende) einen von der Spitex ausgestellten Bedarfsnachweis erbringen. Damit hat VD Angebot und Nachfrage im Blick.

Der Kanton Jura hat eine kantonale Informations- und Beratungsstelle eingeführt (Réseau d’Information et d’Orientation de la personne âgée dans le canton du Jura [RIO]31), die die sozialmedizinische Situation älterer Menschen abklärt. Ausserdem können die beteiligten Akteure über ein zentrales Patientendossier Informationen zu den älteren Menschen abrufen.

28 Dabei handelt es sich um die folgenden Kantone: AI, AR, BS, GR, JU, LU, NE, SG, TG, VD, VS

29 Gemäss Daten des Büro BASS und erwähnt in Kapitel 4 des Berichts Bannwart, L., Künzi, K., Jäggi, J. & Gajta, P., op. cit.https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-undservice/forschung/forschungspublikationen.exturl.html?lang=de&lnr=01/22#pubdb

30 So z.B. JU, GE, VD, NE

31 RIO Jura: https://rio-jura.ch