Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 38 Seiten

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3.1.4 Zuschlag für die Miete eines zusätzlichen Zimmers für die Nachtassistenz

Nachtassistenzen brauchen während ihren Einsätzen einen Ort, um sich zurückzuziehen und auszuruhen zu können. In den Ergänzungsleistungen soll dafür neu ein Zuschlag bei den Mietkosten berücksichtigt werden, damit Nachtassistenzen ein Zimmer angeboten werden kann. Es ist für beide Seiten unzumutbar, dass die Assistenzperson in der Küche, auf dem Sofa oder im selben Zimmer schläft. Pro Haushalt soll daher neu ein Zimmer für eine Nachtassistenz berücksichtigt werden können.

Zur Deckung der zusätzlichen Mietkosten soll ein Zuschlag vorgesehen werden, der dem Zuschlag für die zweite Person bei der Berücksichtigung des Mietzinses in der EL-Berechnung entspricht. Im Falle einer Anpassung der Beträge wird dieser von passt sich dieser mit an. Dieser Betrag ist insofern gerechtfertigt, als es sich beim Zimmer für die Nachtassistenz lediglich um eine Rückzugsmöglichkeit handelt. In diesem Zimmer braucht es ein Bett, eine Beleuchtung und allenfalls eine Möglichkeit wenige persönliche Dinge zu deponieren. Es handelt sich bei der Nachtassistenz nicht um eine Mitbewohnerin, die entsprechend Raum benötigt. Insofern ist der Betrag für eine weitere Person gerechtfertigt und wäre ein höherer Betrag gegenüber Zweierhaushalten nicht zu rechtfertigen.

3.1.5 Aufteilung des Zuschlages für die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung auf die Mitglieder des Haushaltes

Der Zuschlag für die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung ist Teil des anerkannten Höchstbetrages pro Haushalt (Art. 10 Abs. 1 Bst. b ELG). Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt (Art. 10 Abs. 1bisELG). Damit knüpft er an die Wohnung an, so dass pro Wohnung ein Zuschlag gewährt wird, auch wenn mehr als eine Person im Haushalt auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Dies ist insofern sinnvoll, als dass die Anzahl Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, für die Mehrkosten aufgrund der Rollstuhlgängigkeit der Wohnung keine Rolle spielt. Die entsprechenden Vorkehrungen müssen unabhängig von der Anzahl der Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, vorgenommen werden (Lift, breitere Türen, Vorrichtungen in Bad und Küche usw.). Insofern ist die Aufteilung des Rollstuhlzuschlags auf diese Personen richtig. Der Zuschlag wird allerdings gemäss dem geltenden Recht auf alle Personen eines Haushalts aufgeteilt, also auch auf Personen, die keinen Rollstuhl benötigen. Dadurch werden Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind und in einer Wohngemeinschaft leben, benachteiligt, weil diese Anteile «verloren gehen». Der Zuschlag soll daher nur der/den Personen, die Anspruch auf den Zuschlag hat/haben, gewährt werden. So kann/können sie den ganzen Zuschlag für die aufgrund der Rollstuhlgängigkeit teureren Wohnung verwenden.

3.1.6 Rückforderung des EL-Betrages für die Krankenversicherungsprämie

Seit 2014 richten die Kantone die Prämienverbilligungen und die EL-Beträge für die Krankenversicherungsprämie direkt an den Krankenversicherer aus.68 Unrechtmässig ausgerichtete EL fordern sie heute beim Krankenversicherer zurück. Letzterer erhebt in der Folge bei der versicherten Person die Prämien in der Höhe des weggefallenen EL-Betrags. Führt die Forderung zu einem Verlustschein, vergütet der Kanton dem Krankenversicherer 85%

68 Art. 65 Abs. 1 KVG und Art. 21a Abs. 1 ELG