Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 38 Seiten

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- Notrufsystem

- Haushalthilfe

- Mahlzeitendienst

- Fahr- und Begleitdienste

- Anpassung der Wohnung an die Bedürfnisse des Alters

- Zuschlag für die Miete einer altersgerechten Wohnung.

Bedarfsnachweis. Da die Kompetenz für die Vergütung der Betreuungsleistungen bei den Kantonen liegt, liegt auch bei ihnen die Kompetenz, den Bedarf einer Betreuungsleistung festzulegen. Sie richten bereits heute entsprechende Leistungen aus und führen die jeweiligen Abklärungen aus insbesondere, wenn es darum geht Art und Umfang der hauswirtschaftlichen Leistungen zu bestimmen für EL-beziehende Personen, die eine private Dienstleistung oder eine Haushaltshilfe in Anspruch nehmen. Diese Kompetenz soll daher weiterhin den Kantonen belassen werden, allerdings soll eine Einschränkung festgelegt werden: Die Hilflosenentschädigung soll nicht als Anspruchsvoraussetzung und damit als (Teil) eines Bedarfsnachweises herangezogen werden. Wie weiter vorne aufgezeigt, besteht der Bedarf an niederschwelligen Betreuungsleistungen häufig bereits bevor die Voraussetzungen für die Hilflosenentschädigung erfüllt sind. Würde die Hilflosenentschädigung als Voraussetzung eingeführt, würde dadurch die neue Regelung zu einem grossen Teil unterlaufen.

Koordination mit anderen Leistungen

Die Anerkennung neuer Ausgaben und Vergütungen verlangt, dass die neuen Leistungen den bereits bestehenden ähnlichen Leistungen gegenübergestellt werden müssen, um eine Überentschädigung zu vermeiden. Im Vordergrund stehen hierbei der Rollstuhlzuschlag59, die Hilflosenentschädigung60 und der Assistenzbeitrag61.

Rollstuhlzuschlag: Benötigt eine Person eine rollstuhlgängige Wohnung, deckt diese die Erfordernisse an eine altersgerechte Wohnung ab, weil sie hindernisfrei gebaut ist und die Zugänglichkeit erleichtert ist. Insofern scheint es offensichtlich, dass hier nicht beide Zuschläge gleichzeitig berücksichtigt werden können. Der Zuschlag für die rollstuhlgängige Wohnung soll daher vorgehen (vgl. Erläuterung zu Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe f).

Hilflosenentschädigung: Nach geltendem Recht wird die Hilflosenentschädigung in der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht als Einnahme angerechnet und steht folglich den EL-beziehenden Personen zur Begleichung von Hilfeleistungen zur Verfügung.62 Allerdings bestehen Abweichungen von diesem Grundsatz: Bei Personen, die zuhause leben und eine mittlere oder schwere Hilflosenentschädigung zur IV oder AHV beziehen, wird die Hilflosenentschädigung zur Begleichung von Krankheitskosten herangezogen, wenn der Höchstbetrag von 25 000 Franken bzw. 50 000 Franken bei Ehepaaren überschritten wird. Ist auch die Hilflosenentschädigung ausgeschöpft, können die Krankheitskosten je nach Schwere der Hilflosigkeit bis zu einem erhöhten Maximalbetrag erhöht werden. Lebt eine ELbeziehende Person mit einer Hilflosenentschädigung in einem Heim, wird diese nur dann als Einnahme angerechnet, wenn die Kosten für die Pflege in der Tagestaxe enthalten sind.63

Aufgrund der Besonderheiten bei der Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung in der Berechnung der Ergänzungsleistungen, ist auch im Falle eines Bezuges von Betreuungsleistungen die Frage zu klären, wie die Hilflosenentschädigung in der Berechnung zu berücksichtigen ist. Die Hilflosenentschädigung bezweckt, dass sich die betroffenen Personen ihre Hilfe bei Hilflosigkeit finanzieren können. Dafür steht sie zur freien Verfügung.

59 Art. 10 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 ELG

60 Art. 43bis AHVG

61 Art. 43ter AHVG

62 Art. 11 Abs. 3 Bst. d ELG

63 Art. 14 Abs. 4 ELG