Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 38 Seiten

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Bestimmung enthält zu vergütende Kosten, die die Kantone zum Teil bereits heute vergüten, andere sind neu. Insbesondere Haushaltskosten werden heute in fast allen Kantonen vergütet. Die Vergütung von Fahr- und Begleitdiensten, welche über den Arztbesuch hinausgehen, sind für die meisten Kantone neu. Die Wahl der hier aufgeführten Betreuungsleistungen stützt sich auf die für diese Gesetzesänderung in Auftrag gegebene Studie des Büro BASS72 und die Umfrage des Bundesamtes für Sozialversicherungen bei den kantonalen EL-Stellen ab. Ausführende Regelungen bezüglich dem Bedarfsnachweis, den Anbietenden und dem Leistungsumfang der einzelnen Betreuungsleistungen sollen die Kantone selber vornehmen können und somit in ihrer Kompetenz bleiben. Werden nachstehend Anmerkungen zu in der Kompetenz der Kantone liegenden Aspekten wie beispielsweise dem Bedarfsnachweise gemacht, sind diese als Empfehlungen zu verstehen.

Die Kosten sind Personen im Rentenalter zu vergüten, die einen Anspruch auf die jährlichen Ergänzungsleistungen haben oder, welchen die Krankheitskosten nach Artikel 14 Absatz 6 vergütet werden. Wie im Bereich der jährlichen Ergänzungsleistungen wurde bewusst auf den Begriff «ordentliches Rentenalter» (bzw. ab 2024 Referenzalter) verzichtet, damit beispielsweise auch Personen, die die Altersrente vorbeziehen, die Vergütung dieser Kosten erhalten können (vgl. Erläuterungen zu Art. 10 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4). Die Bestimmung ist so konzipiert, dass alle mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die diese im Zusammenhang mit dem Alter beziehen, Anspruch auf die Vergütung der Betreuungsleistungen haben. Diese Kosten werden Personen zuhause oder auch in einer institutionalisierten betreuten Wohnung vergütet. Sie werden aber nicht an Personen, die im Heim sind und für die eine Heimberechnung vorgenommen wird vergütet.

Die einzelnen Betreuungsleistungen

a) Das Notrufsystem hat sich als eine der wichtigsten Betreuungsleistungen erwiesen, obschon

nur wenige Kantone diese Dienstleistung berücksichtigen. Mit zunehmendem Alter nimmt die Unsicherheit und damit das subjektive Sicherheitsbedürfnis zu, auch wenn dies unter Umständen (noch) nicht an etwas Konkretem (z.B. erfolgte Stürze, Schwindel) festgemacht werden kann. Das Notrufsystem erhöht auch das Sicherheitsempfinden der Angehörigen, was ebenfalls dazu beiträgt, dass die betroffene Person länger selbstständig im eigenen Zuhause bleiben kann. Daher sollte für diese Leistung ein Gefühl der Unsicherheit als Bedarfsnachweis ausreichen und nicht bereits ein Ereignis eingetreten sein, das die Leistung notwendig macht. Vergütet werden soll die Installation und die Miete eines Notrufsystems.

b) Die Haushaltshilfe wird von allen an der Befragung des Bundesamtes für

Sozialversicherungen teilgenommenen Kantonen heute bereits vergütet und erweist sich als zentrale und unverzichtbare Hilfe für Personen, die zunehmend Schwierigkeiten haben bei der Erledigung der Hausarbeit. Den Bedarf für die Haushalthilfe klären die meisten Durchführungsstellen aufgrund eines Arztzeugnisses. Die Abklärung des Bedarfes soll weiterhin in der Kompetenz der Kantone liegen.

c) Mahlzeitenangebote sollen Personen, welchen das Kochen schwerfällt oder es nicht mehr

können, eine warme Mahlzeit ermöglichen. Diese ist wichtig für das Wohlergehen dieser Personen. Darunter können Mahlzeitenlieferungen nach Hause oder auch Mittagstischangebote für ältere Personen fallen. Ein Mittagstisch, so denn ein entsprechendes Angebot erreichbar ist, stellt eine vergleichsweise preiswerte Möglichkeit einer warmen Mahlzeit dar und zudem den Kontakt mit Personen her. Zu bedenken ist bei dieser Leistung, dass die Ausgaben für das Essen bereits im allgemeinen Lebensbedarf

72 Bannwart, L., Künzi, K., Jäggi, J. & Gajta, P., op. cit.