Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 38 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
kantonaler Zuständigkeit liegt und eine Lösung mit verzögerten oder verhinderten Heimeintritten insbesondere die Kantone finanziell entlasten würde. Zudem betont der Bundesrat, dass ein kostspieliger Ausbau des Pflegeangebots zu vermeiden und der voraussichtlich starke Anstieg der Pflegekosten abzudämpfen ist.
An ihrer Sitzung vom 29. Oktober 2021 sowie in ihrem an den Bundesrat gerichteten Schreiben vom 2. November 2021 hat die SGK-N darauf hingewiesen, dass der Begriff «betreutes Wohnen» im Zuge der Umsetzung der Motion breit auszulegen sei. Ihrer Ansicht nach sollen auch nicht institutionalisierte Formen des betreuten Wohnens wie die Betreuung zu Hause berücksichtigt und der Begriff unabhängig von der Wohnform verstanden werden.
Der Motionsantrag stützt sich auf wichtige Feststellungen dazu, wie ältere Menschen aktuell betreut werden und insbesondere darauf, dass ein Drittel der in einem Alters- oder Pflegeheim lebenden Personen weniger als eine Stunde Pflege pro Tag benötigt.2 Das betreute Wohnen und/oder die Möglichkeit, im eigenen Zuhause gewisse Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen zu können, würde den Bedürfnissen und dem Wunsch dieser Personen, möglichst lange im eigenen Zuhause wohnen zu können und einen vorzeitigen Eintritt in ein Alters- oder Pflegeheim zu verhindern, besser entsprechen. Denn die grosse Mehrheit der älteren Menschen wünscht sich, im eigenen Zuhause leben zu können. Das geht klar aus Umfragen hervor und zeigt sich implizit darin, dass ältere Menschen meist erst dann in eine betreute Wohnform umziehen, wenn die Situation sie dazu zwingt.3 Die Verzögerung oder Vermeidung von Heimeintritten ermöglicht zudem Einsparungen, sowohl für die Betroffenen als auch für die öffentliche Hand.4
Darüber hinaus hat die SGK-S den Bundesrat mit Brief vom 12. September 2022 ersucht, in den Ergänzungsleistungen einen Zuschlag für die Miete eines zusätzlichen Zimmers für eine Nachtassistenz von Personen mit einem Assistenzbeitrag und eine Änderung der Aufteilung des Rollstuhlzuschlages in Wohngemeinschaften in die vorliegende Gesetzesrevision aufzunehmen. Im Rahmen der EL-Reform wurden die bei den Ergänzungsleistungen anrechenbaren Mietzinsmaxima für Wohngemeinschaften gesenkt und die Berücksichtigung des Zuschlages für den Rollstuhl geändert. Dies kann Personen, die in einer Wohngemeinschaft leben und auf einen Rollstuhl angewiesen sind, nach Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist in Schwierigkeiten bringen. Um die damit verbundenen Anpassungen möglichst rasch umsetzen zu können, bietet sich die Aufnahme in diese Revision an. Der Bundesrat anerkennt den Bedarf eines Zimmers für eine Nachtassistenz wie auch geringfügige Anpassungen bei der Aufteilung des Zuschlages für die rollstuhlgängige Wohnung.
1.1.2 Aktuelle Situation und derzeitige Debatte zur Betreuung älterer Menschen
Die Schweizer Bevölkerung wird immer älter und die demografische Alterung wird sich in den nächsten zwei Jahrzehnten noch weiter beschleunigen. Der Anstieg des Altersquotienten5 veranschaulicht den demografischen Wandel und schlägt sich in höheren altersbedingten öffentlichen Ausgaben nieder, insbesondere in den Bereichen Rente, Gesundheit und Langzeitpflege. Je höher der Altersquotient, desto mehr Aufwand muss die Gesellschaft zur Sicherung des Wohlstands betreiben, da es mehr Ressourcen braucht, um die Bedürfnisse der älteren Menschen zu decken. Der Altersquotient ist von 20 % im Jahr 1970 auf 30,7 % im Jahr
2 Statistik der sozialmedizinischen Institutionen 2020, Bundesamt für Statistik.
3 Höpflinger F., Einblicke und Ausblicke zum Wohnen im Alter, Age Report 2009, Zürich, Seismo, 2009.
4 Balthasar A., Bieri O., Gebhardt M., Ramsden A., Machbarkeitsstudie Gutscheine für selbstbestimmtes Wohnen, Grundlagen und konzeptionelle Überlegungen zuhanden der Sozialdirektion der Stadt Luzern, Politikstudien Forschung Beratung, Luzern, Februar 2017.
5 Der Altersquotient misst das Verhältnis der 65-Jährigen und Älteren zu den 20- bis 64-Jährigen.