Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 38 Seiten

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2.1.3 Liechtenstein41

Das Betreuungs- und Pflegegeld für die häusliche Betreuung und Pflege wurde im Jahr 2010 eingeführt. Damit soll eine gleichwertige Betreuung und Pflege zu Hause im Vergleich zum stationären Aufenthalt in einem Pflegeheim ermöglicht werden. Das Betreuungs- und Pflegegeld dient als Beitrag an die finanziellen Ausgaben, die im Einzelfall für die gesundheitsbedingt notwendige häusliche Betreuung und/oder Pflege entstehen.

Anspruch haben Personen jeden Alters mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein, unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Betreuung und Pflege finden im häuslichen Umfeld im Fürstentum Liechtenstein statt. Der Betreuungs- und/oder Pflegebedarf hält länger als drei Monate an. Im Durchschnitt liegt mehr als 1 Stunde Unterstützungsbedarf pro Tag vor. Ein Betreuungs- und Pflegekonzept besteht. Durch die Betreuung und/oder Pflege entstehen Ausgaben.

Der Betreuungs- und Pflegebedarf muss vom behandelnden Arzt oder Ärztin bestätigt werden. Der genaue Betreuungs- und Pflegebedarf wird im Einzelfall vor Ort durch die Fachstelle festgestellt. Diese klärt die Verhältnisse ab und erstellt in Absprache mit der betroffenen Person und allen Beteiligten ein Betreuungs- und Pflegekonzept.

Die Höhe des Betreuungs- und Pflegegeldes hängt ab vom Grad des Betreuungs- und Pflegebedarfs, welcher in verschiedene Leistungsstufen unterteilt ist. Diese umfassen Beiträge von 10 bis maximal 180 Franken Betreuungs- und Pflegegeld pro Tag. Das Betreuungs- und Pflegegeld wird neben einer allfälligen Hilflosenentschädigung ausgerichtet.

Finanziert wird das Betreuungs- und Pflegegeld zu je 50 Prozent von Land und Gemeinden. Die administrative Abwicklung der als monatliche Vorschusszahlung ausgerichteten Betreuungs- und Pflegegelder führt die Liechtensteinische AHV-IV-FAK durch.

3. Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

3.1.1 Regelungsbedarf

Angesichts dessen, wie sich die Betreuung älterer Menschen entwickelt, müssen die EL zur AHV an den Bedarf dieser Bevölkerungsgruppe im Bereich Begleitung und Betreuung stärker angepasst werden. Diese Leistungen sollen das selbstbestimmte Leben älterer Menschen verbessern und eine ihren Bedürfnissen entsprechende Wohnform sicherstellen.

Wie im vorangegangenen Kapitel aufgezeigt, werden bereits heute unterschiedlichste Dienstleistungen des betreuten Wohnens von den Kantonen finanziell unterstützt, sei es über die Objektfinanzierung oder die Ergänzungsleistungen als Subjektfinanzierung. So dann stellt sich die Frage, wo eine Anpassung in der Gesetzgebung sinnvoll ist, das Bestehende ergänzt werden sollte und sich gleichzeitig auch die Grenzen des betreuten Wohnens in den Ergänzungsleistungen zeigen. Nachfolgend werden verschiedene Problematiken im bestehenden Betreuungsangebot evaluiert:

Heterogenität des Leistungsangebotes. Sämtliche Kantone vergüten Betreuungsleistungen über die Ergänzungsleistungen. Der Zugang zu den Leistungen und der Leistungskatalog sind allerdings sehr unterschiedlich ausgestaltet. So sind die Anspruchsvoraussetzungen je nach Kanton restriktiver oder grosszügiger ausgestaltet. Dies erschwert einen Kantonswechsel, da

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