Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 38 Seiten

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zwischen Leistungen der Abklärung, Beratung und Koordination, der Untersuchung und Behandlung sowie der Grundpflege unterschieden.22 Leistungsdefinition und -umfang sind schweizweit einheitlich, unabhängig davon, in welchem Bereich (ambulant, stationär, Tages- und Nachtstrukturen) und von wem (Pflegefachpersonen, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause [Spitex-Organisationen] oder Pflegeheimen) die Leistung erbracht wird. Von den Pflegeleistungen nach KVG abzugrenzen sind weitere Leistungen wie die Betreuung, die nicht von der OKP übernommen werden.

Im ambulanten Bereich werden Pflegeleistungen nach einem Zeittarif abgegolten, dessen Ansatz von der Leistungsart (Abklärung, Beratung und Koordination; Behandlungspflege; Grundpflege) abhängt. An Pflegeleistungen im Pflegeheim leistet die OKP einen pauschalierten Beitrag, der vom Pflegebedarf der Pflegeheimbewohnerin oder des Pflegeheimbewohners abhängt. Die Regelung der Restfinanzierung sieht eine Begrenzung der von den Sozialversicherungen nicht gedeckten Pflegekosten zulasten der Versicherten auf höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festzulegenden Pflegebeitrags der OKP vor. Die Finanzierung der darüber hinaus gehenden Leistungen, insbesondere solche mit gemeinwirtschaftlichem Charakter wie Aufnahme- und Versorgungspflicht, wird von den Kantonen geregelt und ist durch diese selber oder allenfalls die Gemeinden zu übernehmen.

Betreutes Wohnen in den Ergänzungsleistungen zur AHV

In den Ergänzungsleistungen bestehen auf Bundesebene keine expliziten rechtlichen Grundlagen zur Finanzierung des betreuten Wohnens. Das geltende Recht sieht heute einen Zuschlag für eine rollstuhlgängige Wohnung vor, womit auch diese Wohnform unterstützt werden könnte. Dieser Zuschlag erhöht den maximal anrechenbaren Mietzins für Personen, die eine rollstuhlgängige Wohnung benötigen um 6 000 Franken pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 ELG). Er wird gewährt, wenn die EL-berechtigte Personen oder eine in die EL-Berechnung eingeschlossene Person die Voraussetzungen für einen Rollstuhl der AHV oder IV erfüllt.23

Im Übrigen werden, wie nachstehend dargestellt wird, Dienstleistungen, die das betreute Wohnen zuhause ermöglichen von den Kantonen über die Krankheits- und Behinderungskosten vergütet.

Das betreute Wohnen in den Kantonen nach geltendem Recht24

Das betreute Wohnen in einer Institution wird heute in einigen Kantonen über die Ergänzungsleistungen im Rahmen der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten mitfinanziert. Sie werden von den Kantonen allein getragen – der Bund beteiligt sich nicht daran.25 Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b ELG, der ermöglicht Hilfe, Pflege und Betreuung zuhause sowie in Tagesstrukturen26 über die Krankheitskosten zu vergüten. So leisten die Kantone bereits heute einen Beitrag zum Erhalt des selbständigen Wohnens. Diesen Beitrag leisten die Kantone im Rahmen des vom Bund festgesetzten Mindestbetrages für Krankheits- und Behinderungskosten. Dieser beträgt 25 000 Franken für alleinstehende Personen und 50 000 Fr. für Ehepaare. Ab einer mittleren Hilflosenentschädigung werden die Beträge erhöht.27 Gleichzeitig bedeutet die kantonale Kompetenz in diesem Bereich, dass die Berücksichtigung des betreuten Wohnens je nach Kanton unterschiedlich ausfällt. Darüber hinaus wird dadurch auch der nach geltendem Recht

22 Art. 7 Abs. 2 KLV

23 Rz 3234.01 ff. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen

24 Gemäss Daten des Büro BASS. Bannwart, L., Künzi, K., Jäggi, J. & Gajta, P., op. cit.

25 Art. 16 ELG

26 Art. 14 Abs. 1 Bst. b ELG

27 Art. 14 Abs. 3 Bst. a ELG