Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 38 Seiten

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davon.69 Aufgrund dieser Vorgehensweise muss nicht zwischen EL und Prämienverbilligung unterschieden werden, wodurch die Abläufe effizient gehalten werden können. Ausserdem haben die Krankenversicherer nicht erfahren, welche ihrer Versicherten EL beziehen.

Im Urteil vom 20. Juli 2021 (9C 716/2020, BGE 147 V 369) hat das Bundesgericht entschieden, dass die Krankenversicherer gegenüber den EL-Durchführungsstellen nicht rückerstattungspflichtig sind und die EL-Beträge für die Krankenversicherungsprämie bei den EL-beziehenden Personen zurückzufordern sind. Mit Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung zu Artikel 20 ATSG und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts70 stellte es fest, dass der Krankenversicherer lediglich Zahlstelle ist. Damit muss er für diese Beträge nicht mehr das Inkasso durchführen und das Inkassorisiko tragen.

Die Umsetzung des Urteils führt insbesondere für die Durchführungsstellen und Krankenversicherer zu einem grossen Aufwand, weil der Datenaustausch zwischen ihnen geändert werden müsste. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung soll eine rechtliche Basis schaffen, damit die bisherige Praxis fortgeführt werden kann.

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4

Es handelt sich um einen Zuschlag, welcher das Mietzinsmaximum erhöht und einer Person oder mehreren zusammenlebenden Personen ermöglichen soll, ein zusätzliches Zimmer zu mieten, um einer Person, die sie während der Nacht betreut, eine Rückzugsmöglichkeit anzubieten. Damit dieser zusätzliche Betrag gewährt werden kann muss die Person einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben, aus dem der Bedarf für die Nachtassistenz hervorgeht. Gleichzeitig muss belegt sein, dass der Nachtassistenz auch ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht.

Artikel 10 Absatz 1bis, dritter Satz

Damit die Zuschläge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b, Ziffer 3 und 4 denjenigen Personen zugutekommen, die sie benötigen, sollen sie von der Regelung dieses Absatzes, wonach die Summe der Zuschläge auf alle im Haushalt lebenden Personen aufgeteilt werden muss, ausgenommen werden.

Es soll pro Wohnung ein Zuschlag gewährt werden. Leben mehrere Personen, die Anspruch darauf haben, zusammen, soll der Zuschlag auf diese Personen aufgeteilt werden. Leben sie mit Personen zusammen, die keinen Anspruch auf den Zuschlag haben, soll der Zuschlag nur denjenigen Personen oder derjenigen Person zustehen, die Anspruch auf den jeweiligen Zuschlag haben/hat.71

Neu Artikel 14a

Absatz 1

Dieser Artikel führt ergänzende Bestimmungen zur Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten für Personen ab Erreichen des Rentenalters ein. Er präzisiert, welche Betreuungskosten die Kantone für diese Personengruppe übernehmen müssen. Die neue

69 Art. 64a Abs. 4 KVG

70 SR 830.11

71 Art. 16c ELV