Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 38 Seiten

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berücksichtigt sind. Diese Betreuungsleistung soll vor allem die mit der Lieferung und dem Aufwärmen der Mahlzeit sowie dem Mittagstisch verbundenen Mehrkosten abdecken.

d) Die Fahr- und Begleitdienste weisen eine wichtige soziale Komponente auf. Diese sollen

beispielsweise für den Besuch von Bekannten oder auch für einen Coiffeurbesuch in Anspruch genommen werden können und schützen auch vor Einsamkeit. Gleichzeitig entsteht bereits bei der Fahrt ein Kontakt mit der Fahrerin oder dem Fahrer. Begleit- und Fahrdienste stellen darüber hinaus eine Entlastung der betreuenden Angehörigen dar.

e) Bei der Vergütung der Kosten für die Anpassung einer Wohnung an die Bedürfnisse älterer

Menschen soll das Zuhause möglichst altersfreundlich hergerichtet werden. Dabei kann es sich um die Anpassung der Wohnung im Aussenbereich handeln (z.B. eine Rampe zur Haustüre, Handläufe bei Treppenstufen, Türöffner), der Sanitärräume (z.B. Haltegriff Badewanne und Toilette) und/oder Türschwellenrampen. Diese Vergütung eignet sich insbesondere für Personen mit Wohneigentum, ist aber mit der Einwilligung des Vermieters oder der Vermieterin auch im Mietverhältnis denkbar.

f) Der Zuschlag für eine altersgerechte Wohnung soll das Mietzinsmaximum nach Art. 10

Abs. 1 Bst. b ELG erhöhen. Er soll einer Person im Rentenalter ermöglichen, eine Wohnung zu mieten, die aufgrund ihrer Anpassung an die Bedürfnisse älterer Personen teurer ist als eine herkömmliche Wohnung. Der Zuschlag soll an die Wohnung geknüpft werden und nicht an die Personen, das heisst, pro Wohnung ein Zuschlag. Der Zuschlag soll das Mietzinsmaximum nur dann erhöhen, wenn es sich um die Miete einer altersgerechten Wohnung handelt. Kriterien für eine altersgerechte73 Wohnung können sein, die Zugänglichkeit mittels eines Lifts bei mehreren Stockwerken, möglichst keine, niedrige oder mit Rampen versehene Schwellen, Handläufe (auch im Flur) und/oder Haltegriffe im Bad/WC. Es soll sich dabei um eine betreute Wohnung, die an eine Institution angebunden ist (institutionalisierte betreute Wohnung) oder um eine Wohnung ohne Anbindung an eine Institution (herkömmliche/angestammte Wohnung) handeln. Selbstverständlich kann es sich bei der Wohnung auch um ein gemietetes Haus handeln. Letztlich liegt die Definition der altersgerechten Wohnung allerdings in der Kompetenz der Kantone.

Es wird der effektive Mietzins vergütet. Der Betrag, der die Miete aufgrund der altersgerechten Wohnung erhöht, wird in der Regel nicht explizit ausgewiesen sein. Daher soll über den Zuschlag der Teil der Miete vergütet werden, der die Höchstbeträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 ELG übersteigt.

Um eine Überversicherung zu vermeiden, sollen nicht zwei verschiedene Zuschläge für dieselbe Wohnung gewährt werden können. Daher soll der Zuschlag für die rollstuhlgängige Wohnung (Art. 10 Abs. 1 Bst. b Zif. 3), wenn Anspruch auf beide Zuschläge besteht, vorgehen.

Absatz 2

Die Hilflosenentschädigung soll keine Voraussetzung für die Vergütung von Betreuungsleistungen sein. Wie weiter vorne ausgeführt, eignet sich die Hilflosenentschädigung nicht als Voraussetzung für Betreuungsleistungen. Bei den zu vergütenden Betreuungsleistungen handelt es sich um eine niederschwellige Unterstützung, die in der Regel bereits gebraucht wird, bevor eine Person hilflos ist. Darüber hinaus wird für die Hilflosenentschädigung eine Wartezeit verlangt. Diese wurde zwar im Rahmen der AHV 2174 herabgesetzt, sie würde aber dennoch eine Hürde darstellen für Personen, die lediglich niederschwellige Unterstützung benötigen.

73 Vgl. dazu auch Wohnformen im Alter, eine terminologische Klärung, CURAVIVA, Herbst 2014 und Merkblatt des Bundesamtes für Wohnungswesen, Gestaltung von altersgerechtem Bauen.

74 Botschaft zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) BBl 2019 6305