Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/21: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG) sowie der Berufsbildungsverordnung (BBV). Massnahmenpaket zur Stärkung der höheren Berufsbildung · 36 Seiten
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3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Der Bund übernimmt keine neuen Aufgaben und auch die Finanzierungsart und -höhe werden durch diese Gesetzesvorlage nicht verändert. Entsprechend ist die Abstimmung von Aufgaben und Finanzen nicht neu zu regeln oder zu beurteilen.
3.3 Umsetzungsfragen
Bezeichnungsrecht «Höhere Fachschule»
Das Bezeichnungsrecht wird mit der bereits heute erfolgenden Anerkennung eines Bildungsgangs HF durch das SBFI verliehen und in den entsprechenden Verfügungen integriert. Es sind keine Anpassungen auf Verordnungsstufe nötig.
Bildungsanbieter, die bereits über mindestens einen anerkannten Bildungsgang verfügen, dürfen die Bezeichnung «Höhere Fachschule» führen. Das bestehende Berufsverzeichnis54 des SBFI wird als Register genutzt. Dort werden alle Anbieter aufgeführt, welche die Bezeichnung «Höhere Fachschule» führen dürfen.
Die Strafverfolgung bei Verletzung des Bezeichnungsrechts obliegt gemäss Artikel 64 BBG den Kantonen.
Titelzusätze für die Abschlüsse der höheren Berufsbildung
Auf Stufe Berufsbildungsverordnung ist eine Regelung nötig, um die Titelzusätze für die eidgenössischen Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen auf den eidgenössischen Fachausweisen und Diplomen aufführen zu können. Für die Bildungsgänge an höheren Fachschulen muss die MiVo-HF55 angepasst werden, damit künftig im Diplom HF der Bildungsgang, der entsprechende Titel sowie der Titelzusatz aufgeführt werden können.
Der Umgang von Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieser BBG-Anpassung einen Titel der höheren Berufsbildung erworben haben, muss nicht auf Verordnungsstufe geregelt werden. Mit der neuen Regelung im Berufsbildungsgesetz können alle Personen, die einen geschützten Titel der höheren Berufsbildung tragen dürfen, auch den jeweiligen Titelzusatz verwenden. Es werden hingegen keine neuen eidgenössischen Fachausweise, eidgenössische Diplome oder Diplome HF ausgestellt. Es ist eine begleitende Kommunikation mit Blick auf Absolvierende und Arbeitgebende vorgesehen, welche die Führung der Titelzusätze zusammen mit den bisher geschützten Titeln in den Amtssprachen für Inhaberinnen und Inhabern eines vor Inkrafttreten der BBG-Änderung ausgestellten Fachausweises oder Diploms bestätigt.
Die Strafverfolgung bei unerlaubter Verwendung des Titelzusatzes obliegt gemäss Artikel 64 BBG den Kantonen.
Englisch als mögliche zusätzliche Prüfungssprache bei eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen
Die in den Prüfungsordnungen definierten eidgenössisch geschützten Titel können weiterhin nur in den Amtssprachen verankert werden. Daraus folgt, dass die Diplomurkunden – eidgenössischen Fachausweise und eidgenössischen Diplome – nach wie vor nur in den Amtssprachen ausgestellt werden.
Bei Absolventinnen und Absolventen, die eine eidgenössische Prüfung in englischer Sprache absolviert haben, wird auf dem eidgenössischen Fachausweis oder dem eidgenössischen Diplom ein entsprechender Vermerk angebracht. Dies erfolgt aus Transparenzgründen gegenüber den Arbeitgebenden. Mit dem Vermerk wird signalisiert, dass die Absolventin oder der Absolvent trotz schweizerischem Abschluss der
54 www.bvz.admin.ch
55 Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)