Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/21: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG) sowie der Berufsbildungsverordnung (BBV). Massnahmenpaket zur Stärkung der höheren Berufsbildung · 36 Seiten

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freigestellt, ob sie den Titelzusatz verwenden wollen. Es ist selbstverständlich nach wie vor möglich, nur den vollständigen geschützten Titel zu führen. Der Titelzusatz darf jedoch nicht alleine, ohne den vollständigen geschützten Titel oder die vollständige englische Übersetzung, getragen werden (vgl. Art. 63b).

Der Zusatz lautet «Professional Bachelor» im Falle einer eidgenössischen Berufsprüfung (eidg. Fachausweis) oder eines eidgenössischen anerkannten Bildungsgangs einer höheren Fachschule (Diplom HF) (Bst. a) und «Professional Master» im Falle einer eidgenössischen höheren Fachprüfung (eidg. Diplom) (Bst. b). Die Zusätze werden pro Abschlusstyp (eidg. Fachausweis, eidg. Diplom oder Diplom HF) vergeben.

Die Bezeichnungen «Professional Bachelor» und «Professional Master» sind bewusst nur als Zusatz zu den bereits heute geschützten Titeln in den Amtssprachen ausgestaltet. Im schweizerischen Arbeitsmarkt sind die Abschlüsse der höheren Berufsbildung und die dazugehörigen geschützten Titel grundsätzlich gut verankert. Mit dem Zusatz kann die Tertiarität der Abschlüsse in der Wahrnehmung auf dem Arbeitsmarkt und allgemein in der Gesellschaft besser transportiert bzw. sichtbarer gemacht werden.

Gemäss Absatz 1 Buchstabe a erhalten die eidgenössischen Berufsprüfungen und die Bildungsgänge von höheren Fachschulen den gleichen Titelzusatz: «Professional Bachelor». Zu den eidgenössischen Berufsprüfungen und den Bildungsgängen HF werden in der Regel Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder einem anderen Abschluss auf Sekundarstufe II zugelassen. Die Differenzierung zwischen diesen beiden Abschlüssen erfolgt, wie bis anhin, über die eidgenössisch geschützten Titel in der jeweiligen Amtssprache. Mit der gemeinsamen Führung von vollständig geschütztem Titel und Zusatz (vgl. Abs. 2) ist die Differenzierung gewährleistet.

Absatz 1 Buchstabe b legt für die eidgenössischen höheren Fachprüfung den Zusatz «Professional Master» fest. Dies ergibt sich aus der in der Berufsbildungsverordnung vorgegebenen Stufung zwischen eidgenössischer Berufsprüfung und eidgenössischer höheren Fachprüfung (vgl. Art. 23 BBV). Demnach unterscheidet sich die eidgenössische höhere Fachprüfung von der eidgenössischen Berufsprüfung durch höhere Anforderungen. Die eidgenössischen höheren Fachprüfungen verlangen in der Regel bereits einen Abschluss auf Tertiärstufe sowie deutlich mehr Berufserfahrung für die Zulassung.

Nach Absatz 2 darf der Zusatz nur in Verbindung mit dem vollständigen geschützten Titel oder mit der vollständigen englischen Übersetzung des jeweiligen Abschlusses verwendet werden; diese sind in der Prüfungsordnung oder dem Rahmenlehrplan festgelegt. Die Regelung umfasst sämtliche Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses der höheren Berufsbildung, unabhängig davon, wann der Abschluss erworben wurde. Der Zusatz ist dem vollständigen geschützten Titel als Zusatz immer nachzustellen:

- Holzbau-Polier mit eidg. Fachausweis (vollständiger geschützter Titel), Professional Bachelor (Zusatz)

- Dipl. Sozialpädagogin HF (vollständiger geschützter Titel), Professional Bachelor (Zusatz)

- Dipl. Logistikleiterin (vollständiger geschützter Titel), Professional Master (Zusatz)

Diese Ausgestaltung ermöglicht eine klare Abgrenzung zu den Titeln der Hochschulabschlüsse. Vor diesem Hintergrund wird auf die Varianten «Bachelor Professional» und «Master Professional», die in Deutschland und Österreich eingeführt wurden, als Zusätze ausdrücklich verzichtet.

Der jeweilige Zusatz – «Professional Bachelor» oder «Professional Master» – wird künftig auf dem vom SBFI ausgestellten eidg. Fachausweis und eidg. Diplom auch aufgeführt. Ebenso wird der Zusatz auf den von den «Höheren Fachschulen» ausgestellten Diplomen HF aufgeführt. Der vollständig geschützte Titel und der Zusatz erscheinen beide auf den eidg. Fachausweis, dem eidg. Diplom und dem Diplom HF (vgl. Art. 36 Abs. 2ter BBV).

Die Zusätze «Professional Bachelor» und «Professional Master» werden auch für die englischen Titelübersetzung übernommen. Die englischen Titelübersetzungen erscheinen auf den Diplomzusätzen.