Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/21: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG) sowie der Berufsbildungsverordnung (BBV). Massnahmenpaket zur Stärkung der höheren Berufsbildung · 36 Seiten
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6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Der Bund erlässt gemäss Artikel 63 der Bundesverfassung (BV) Vorschriften über die Berufsbildung. Darin eingeschlossen ist die Kompetenz, die Rahmenbedingungen für die höheren Fachschulen festzulegen.
Gewisse Neuerungen tangieren die Wirtschaftsfreiheit gemäss Artikel 27 BV. Sie wahren jedoch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Kapitel 3.3.1 sowie die Erläuterungen zu Art. 29a und 63a BBG).
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Es sind keine internationalen Verpflichtungen tangiert.
6.3 Erlassform
Die bisherige Erlassform wird in beiden Erlassentwürfen beibehalten.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
In der Berufsbildung inkl. höhere Berufsbildung ist der Bund für die Regulierung zuständig. Dies mit dem Ziel, einheitliche Standards zu schaffen. Bei den eidgenössischen Prüfungen, die von national tätigen Organisationen der Arbeitswelt durchgeführt werden, ist der Bund auch für die Aufsicht und Finanzierung zuständig. Die Kantone sind bei den höheren Fachschulen für die Finanzierung und die Aufsicht zuständig. Diese Aufgabenteilung wurde im Berufsbildungsgesetz von 2002 verankert und ändert sich mit den neuen Bestimmungen nicht.
Die Einhaltung der fiskalischen Äquivalenz wurde im Jahr 2018 untersucht und für gut befunden.65
6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Mit der Vorlage werden keine neue Subventionsbestimmungen geschaffen.
6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Rechtsetzungsbefugnis des WBF in Bezug auf die Anerkennung der Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen wird in Artikel 29 Absatz 3 BBG gestrichen.
Artikel 29 Absatz 3bis BBG gibt dem WBF weiterhin die Befugnis, Mindestvorschriften zu erlassen. Diese Befugnis bezieht sich nicht mehr ausschliesslich auf Nachdiplomstudien, sondern generell auf das Weiterbildungsangebot der höheren Fachschulen. Dadurch soll künftig eine Gliederung des Weiterbildungsangebots möglich sein (vgl. Kapitel 3.3). Die Delegation erfolgt weiterhin ans WBF, ist aber als Kann-Vorschrift ausgestaltet.
6.8 Datenschutz
Mit Blick auf den Datenschutz bringt die Vorlage keine Veränderung. Bereits heute erfasst das SBFI die Prüfungssprache der Absolvierenden von eidgenössischen Prüfungen. Mit dem Englischen kommt eine weitere Sprache hinzu.
65 BSS (2018): Finanzierung. Bericht im Auftrag des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI im Rahmen des Projekts «Berufsbildung 2030 – Vision und Strategische Leitlinien». 35/36