Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/21: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG) sowie der Berufsbildungsverordnung (BBV). Massnahmenpaket zur Stärkung der höheren Berufsbildung · 36 Seiten

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Von den Varianten wird jedoch aus den folgenden Gründen abgesehen:

• Verfehlung der Zielsetzung: Die Titelzusätze verlieren ihre Signalwirkung, wenn nicht alle Ab-

schlüsse eines Abschlusstyps denselben Titelzusatz tragen. Es würden innerhalb eines Abschlusstyps Abschlüsse erster und zweiter Klasse geschaffen, was sowohl das Ziel der Stärkung der höheren Berufsbildung als Ganzes verfehlt wie auch die Erhöhung der Sichtbarkeit und des Verständnisses der Abschlüsse. Dies auch mit Blick auf die englischen Titelübersetzungen, die dann ebenfalls innerhalb der Abschlusstypen variieren würden.

• Missachtung der Titellogik von Bildungsabschlüssen: Über alle Bildungsgefässe hinweg erhalten

heute alle Absolvierenden eines Abschlusstyps den gleichen Titel, unabhängig von allfälligen Unterschieden im Kompetenzniveau (NQR-BB-Einstufung). Mit den beiden Varianten würde eine neue Logik geschaffen.

Bei Variante b) zusätzlich:

• Infolge der – im Unterschied zu anderen Ländern – kompetenzorientierten und nicht normativen

Einstufung in den NQR-BB erstrecken sich die HBB-Abschlüsse über mehrere NQR-BB-Niveaus (5

– 8). Mit der Knüpfung der Titelzusätze an den NQR-BB (z.B. Niveau 6 für «Professional Bachelor» und Niveau 7 für «Professional Master») würde dieser eine wesentliche Ausweitung seiner eigentlichen Funktion erfahren. Der NQR-BB ist ein Transparenzinstrument. Die Vergabe von Titeln in Abhängigkeit des NQR-Niveaus ist nicht vorgesehen und auch heute nicht der Fall. Zudem würden Anreize geschaffen, die Kompetenzen der Abschlüsse an das gewünschte NQR-Niveau (und damit den gewünschten Titelzusatz) anzupassen, auch wenn dies nicht den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts entspricht. Hierbei ist insbesondere auf die Berufsprüfungen zu verweisen, die mehrheitlich auf NQR-BB-Niveau 5 eingestuft sind und keinen Titelzusatz erhalten würden.

• Die Titelzusätze könnten durch die Anbindung an den NQR-BB weitere Erwartungen bei den Absol-

vierenden auslösen hinsichtlich Lohn- oder Karrieremöglichkeiten wie auch hinsichtlich Zulassung an Hochschulen oder Anrechnung von Bildungsleistungen. Dies ist explizit nicht das Ziel der Titelzusätze.

1.5.3 Englisch als mögliche zusätzliche Prüfungssprache bei eidgenössischen Berufs- und hö-

heren Fachprüfungen

Die Vorlage bezweckt Englisch als mögliche zusätzliche Prüfungssprache rechtlich zu verankern und damit vergleichbare Voraussetzungen innerhalb des Tertiärbereichs zu schaffen. Das Berufsbildungsgesetz und die Berufsbildungsverordnung regeln die Prüfungssprachen hinsichtlich eidgenössischer Prüfungen nicht explizit. Dass die eidgenössischen Prüfungen aktuell nur in den Amtssprachen durchgeführt werden können, leitet sich aus Artikel 70 Bundesverfassung44 und dem Sprachengesetz45 ab. Das Sprachengesetz äussert sich zum Umgang mit den Amtssprachen und sieht keine Ausnahme mit Blick auf bildungssystematische oder -politische Anliegen vor. Die vom SBFI genehmigten Prüfungsordnungen der eidgenössischen Prüfungen sind laut konstanter Rechtsprechung kein Bundesrecht bzw. formelles oder materielles Gesetz. In einer Prüfungsordnung kann entsprechend nur festgehalten werden, was übergeordnetes Recht zulässt. Somit verlangt die Einführung der Option von Englisch als zusätzlichen Prüfungssprache eine gesetzliche Verankerung auf Stufe Berufsbildungsgesetz.

Mit der gewählten Lösung

• Können die Organisationen der Arbeitswelt auf den konkreten Bedarf in der Branche reagieren und

Prüfungen auf Englisch anbieten.

• Können die Prüfungskandidierenden nach wie vor die Prüfung in einer Amtssprache ablegen. Eine

Verdrängung der Amtssprachen ist deshalb nicht zu erwarten.

44 SR 101

45 SR 441.1